Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/230

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Artikel VI.
§. 104.

Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der Reichsregierung. Die Zeit der Zusammenkunft wird vom Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe festfetzt.
Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden.

§. 105.

Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz vorbehalten.

§. 106.

Das Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgelöst werden.
In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu versammeln.

§. 107.

Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge.
Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben.

§. 108.

Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt bestimmt.

§. 109.

Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Häuser durch das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Eröffnung der Sitzung aus länger als vierzehn Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder des betreffenden Hauses.
Auch der Reichstag selbst, so wie jedes der beiden Häuser, kann sich auf vierzehn Tage vertagen.

Artikel VII.
§. 110.

Jedes der beiden Häuser wählt seinen Präsidenten, seine Vicepräsidenten und seine Schriftführer.

§. 111.

Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Geschäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.

§. 112.

Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben.