Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/089
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- b) wenn die Mittelgerichte in der Appellationsinstanz auf eine der in dem Art. 7 des Strafgesetzbuchs unter 1 bis 10 incl. bezeichneten Strafarten, oder auf eine Geldstrafe von einhundert Gulden oder mehr erkannt haben;
- II. Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar unbeschränkt durch irgend ein Strafmaß, in folgenden sechs Fällen:
- 1) wenn das Erkenntniß von einem unzuständigen oder sonst unfähigen Richter resp. Gericht erlassen worden ist;
2) wenn die Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, überhaupt nicht unter den Begriff eines Vergehens oder Verbrechens zu subsumiren ist, oder wenn diese Handlung, wiewohl an sich strafbar, sich doch nicht zur richterlichen Competenz eignet;
3) wenn eine Handlung zur Strafe gezogen wurde, welche nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen war;
4) wenn wesentliche Formen der Untersuchung nicht beobachtet worden sind;
5) wenn dem Angeschuldigten die Vertheidigung abgeschnitten worden ist;
6) wenn die Vorschrift des Art. 2 nicht beobachtet worden ist.
- 1) wenn das Erkenntniß von einem unzuständigen oder sonst unfähigen Richter resp. Gericht erlassen worden ist;
- III. Rechtsmittel der Restitution oder der weiteren Vertheidigung finden in allen Fällen nur statt, wenn zu deren Begründung neue Thatumstände und Beweise erbracht werden können - und dies auch blos dann, wenn eine Appellation überhaupt nicht, oder nicht mehr zulässig ist. Gegen Erkenntnisse, die auf Rechtsmittel der Restitution oder der weiteren Vertheidigung ergehen, sind diese Rechtsmittel nicht weiter statthaft, sondern nur Appellationen oder Nichtigkeitsbeschwerden in den dazu geeigneten Fällen.
Das bisherige Rechtsmittel der Revision in Strafsachen ist aufgehoben.
Die Rechtsmittel der Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde müssen bei dem Gericht, welches das beschwerende Erkenntniß erlassen hat, binnen zehn Tagen angezeigt und, je nachdem sie gegen ein Untergerichts- oder gegen ein Hofgerichts-Erkenntniß gerichtet sind, binnen vier, beziehungsweise sechs Wochen, vom Tage des Ablaufs der zehntägigen Einwendungsfrist an gerechnet, gerechtfertigt werden. Ist das beschwerende Erkenntniß von einem Untergericht erlassen worden, so können die Beschwerden auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Aus erheblichen Gründen findet eine Erstreckung der Rechtfertigungsfrist statt. Ueber Fristgesuche und Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Einwendungs- und Rechtfertigungsfrist entscheidet das Gericht, welches das angegriffene Erkenntniß erlassen hat.
Das Gericht, gegen dessen Erkenntniß das Rechtsmittel der Appellation oder Nichtigkeitsbeschwerde verfolgt wird, hat die Beschwerdeschrift, beziehungsweise das die Beschwerden enthaltende