Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/550
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [549] |
Nächste Seite>>> [551] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
ohne neue Wahlen dagegen wird die Einweisungs-Commission dem ältesten Mitgliede der Kammer einstweilen den Präsidentenstuhl anweisen, um, unter Assistenz zweier Secretäre, welche dasselbe sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6. zu den Präsidentenstellen vorzuschlagenden Mitglieder zu schreiten.
Sobald die Präsidenten für diesen Landtag ernannt sind, wird zur Wahl der beiden Secretarien für diesen Landtag geschritten.
Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen und über die Zulassung, Abweisung oder Befreyung der Mitglieder der Kammern gehört zur Competenz einer jeden Kammer, sobald die ständische Versammlung eröffnet worden ist.
Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht mit beiden Kammern zugleich von dem Großherzoge in Person, oder von einem von Ihm dazu ernannten Commissär.
Die neu eintretenden Mitglieder der Stände leisten bei dieser Eröffnung folgenden Eid:
Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung, und in der Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl, nach bester, eigner, durch keinen Auftrag bestimmter Ueberzeugung, berathen zu wollen. |
Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder schwören diesen Eid in die Hände des Präsidenten ihrer Kammer.
Die Propositionen der Regierung werden den Kammern oder derjenigen, welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder des Geheimen Staats-Ministeriums, oder durch die ernannten Landtags-Commissarien vorgelegt.
Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer, zu welcher es gehört, Motionen über Gegenstände, welche zu dem Wirkungskreise der Kammern gehören, zu machen.
Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der Regierung, oder der andern Kammer, oder eines Mitglieds der Kammer können auf demselben Landtag nicht wiederholt werden.
Die Vorbereitung zur Berathung geschieht durch gewählte Ausschüsse.