Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/538

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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      Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien haben jedoch das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthans-Verbands.

Artikel 15.

      Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staatsbürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend verliehen wird.

Artikel 16.

      Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Seine Ausübung wird gehindert:

       1) durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, oder Verhängung der Special-Inquisition;
2) durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-Verfahrens über das Vermögen bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger;
3) während der Dauer einer Curatel und
4) für diejenigen, welche für die Bedienung der Person oder der Haushaltung eines Andern Kost oder Lohn empfangen, während der Dauer dieses Verhältnisses.
Artikel 17.

      Das Recht des Inländers geht verloren:

       1) durch Auswanderung;
2) durch Verheurathung an einen Ausländer. Die Wittwe erhält jedoch die Rechte einer Inländerin wieder, wenn sie entweder im Großherzogthume geblieben ist, oder dahin, mit Erlaubniß der Staatsregierung und unter der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.
Artikel 18.

      Alle Hessen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 19.

      Die Geburt gewährt Keinem eine vorzügliche Berechtigung zu irgend einem Staats-Amte.

Artikel 20.

      Die Verschiedenheit der in dem Großherzogthume anerkannten christlichen Confessionen hat keine Verschiedenheit in den politischen oder bürgerlichen Rechten zur Folge.

Artikel 21.

      Den anerkannten christlichen Confessionen ist freye und öffentliche Ausübung ihres Religions-Cultus gestattet.