Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/379

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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wird, und dem Betrage der Einnahme, genau und vollständig unter den betreffenden Rubriken eingetragen werden. Das Journal muß alles enthalten, was in dieser Beziehung geschehen ist; es darf aber auch nichts darin eingetragen werden, was nicht wirklich geschehen ist.

§. 75.

      Unter der letzten Rubrik des Steuereinnahmejournals, werden mit Angabe des Tages der Ablieferung, und der empfangenen Quittung des Obereinnehmers, die Summen eingetragen, welche der Steuereinnehmer in baarem Gelde, oder in Ausgabe-Belegen an den Obereinnehmer abgeliefert hat, so wie sie in dessen Quittung im Ganzen ausgedrückt sind.
      Alle sonstigen Zahlungen, welche der Steuereinnehmer geleistet hat, werden in dem Steuereinnahmejournal nicht aufgeführt, sondern so behandelt, wie die §. §. 79. und 80. vorschreiben.

§. 76.

      Am Schluße jeden Monats, oder sobald sonst das Journal abgeschlossen wird, muß die Summe der seit dem letzten Abschluß stattgefundenen Einnahme, mit der Summe der darauf geschehenen Ablieferungen gleichstehen, oder es muß der Unterschied in baarem Gelde oder in gültigen Quittungen über vorschriftmäßig geleistete Zahlungen in der Casse des Steuereinnehmers vorräthig seyn.

§. 77.

      Ohne ausdrückliche Ermächtigung, und spezielle schriftliche Anweisung des Obereinnehmers, darf kein Steuereinnehmer irgend eine Zahlung aus den eingenommenen Steuergeldern leisten, sondern er soll dieselben in der Regel baar an den Obereinnehmer abliefern. Hiervon kann nur allein eine Ausnahme statt finden:

       a.) Hinsichtlich der Versteigerungskosten, welche nach §. 53. dieser Instruction, aus dem Erlöße der verkauften Pfänder, auf der Stelle, wo sie eingehen, an den Obersteuerboten wieder ausbezahlt werden; und welche hinsichtlich des weiteren Verfahrens nach §. 79. zu behandeln sind.
b.) Hinsichtlich der den Steuereinnehmern nach Procenten von ihrer Einnahme bewilligten Hebgebühren. Sie haben dieselbe monatsweise zu berechnen, und gegen Quittung zu beziehen, welche sie dem Obereinnehmer bei der monatlichen Ablieferung nach Vorschrift des §. 80. in Zurechnung bringen. Am Schlusse des Steuerjahrs werden diese Monatsquittungen gegen eine Hauptquittung ausgewechselt.
§. 79.

      Wird aber ein Steuereinnehmer von Seiten des Obereinnehmers zu einer Zahlung angewiesen; so hat er solche alsbald gegen ordnungsmäßige Quittung an den ihm bezeichneten