Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/233

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[232]
Nächste Seite>>>
[234]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Artikel 8.

      Ein auf Ansuchen oder durch Unsere Verfügung in Ruhestand versetzter Offizier darf, bei Verlust des Characters und der Pension, ohne Unsere besondere Erlaubniß weder fremde Dienste annehmen, noch auf eine andere Art sich in ein Verhältniß setzen, welches Uns hindern würde, von seinen Diensten etwaigen weiteren Gebrauch zu machen. Auch muß er die Pension im Lande verzehren.

Artikel 9.

      Jeder Offizier kann zu einem anderen Regiment, Bataillon oder Corps versetzt werden, jedoch ohne Zurücksetzung in der Anciennetät und im Gehalte. Der ohne Nachsuchen und ohne Verbesserung Versetzte erhält Vergütung der notwendigen Ueberzugskosten.

Artikel 10.

Bei Berechnung der Dienstjahre kommt blos die im Offiziergrade, nicht die in niederen Graden geleistete Dienstzeit in Anrechnung. Den von anderen Staaten durch Vertrag übernommenen Offizieren werden die in diesen Staaten früher bekleideten Offiziersstellen angerechnet.

Artikel 11.

      Bei Bestimmung der Größe der Pensionen - die Versetzung in den Ruhestand mag auf Nachsuchen oder durch Unsere Verfügung erfolgt seyn, - so wie bei Bestimmung der Größe des Gehalts im Falle einer Versetzung, wird unter dem Gehalte der Offiziere nur Gage, Holz- und Quartiergeld, nicht aber Büreaugelder, Commandeurszulagen, Adjutantenzulagen, Fouragerationen etc. begriffen.

Artikel 12.

      Ausserordentliche und ausgezeichnete Dienste können bei Offizieren, welche auf ihr Ansuchen oder durch Unsere Verfügung in Ruhestand versetzt werden, ausnahmsweise mit Belassung des ganzen Gehalts belohnt werden.

Artikel 13.

      Die Gehalte und Pensionen der Offiziere können nur zu Einem Fünftheil von Gläubigern in Anspruch genommen werden. Da indessen die dermalen bereits immittirten Gläubiger auf den bisher gesetzlichen Abzug eines Drittheils ein erworbenes Recht haben, so findet jene Bestimmung erst hinsichtlich derjenigen Immissionen, welche von jetzt an erkannt werden, Anwendung. Der Abzug eines Fünftheils wird übrigens nicht von Repräsentationskosten, Commandeurs- und Adjutantenzulagen, Fouragerationen etc. sondern lediglich, von Gage und Service, jedoch ohne Rücksicht auf die sonstigen Abzüge für die Wittwen- und Kleiderkassen etc., gemacht.

Artikel 14.

      Jeder Offizier muß Nebenaufträge, wenn sie seinem Geschäftskreise nicht durchaus fremd sind, ohne besondere Vergütung übernehmen.