Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/144
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [143] |
Nächste Seite>>> [145] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Ein Gleiches behalten wir Uns im entgegengesetzten Falle vor. Sollten jedoch Unsere Standesherrn in diesem, sowie in dem sub Nro. 2. bemerkten Falle eigene Local-Polizei-Beamten aufzustellen vorziehen, so soll ihnen auch dieses unbenommen seyn. Diese Local-Polizei-Beamten werden alsdann in den Fällen, welche §. 38. dieses Edicts zur eigenen Entschließung der Standesherrn vorbehalten sind, in demselben Verhältniß zu dem Standesherrn verbleiben, welches dieses Edict festsetzt. In Ansehung aller übrigen Geschäfte aber, soll der Umfang ihres Wirkungskreises und ihr Verhältniß zu dem Landrath, alsdann mit steter Rücksicht auf die, den Standesherrn, nach den Bestimmungen dieses Edicts, verbleibenden Rechte noch genauer bestimmt werden. |
Die standesherrlichen Polizeibeamten können in Polizeisachen bei Legalstrafen auf die, durch das Gesetz bestimmte Summe - bei arbiträren Strafen aber bis zu 15 fl. einschließlich, oder auf eine 14tägige Arreststrafe erkennen.
Bei arbiträren Strafen steht den Standesherrn die Strafverwandlung in der Maase zu, daß, wenn nicht von der erkannten Arreststrafe bessere Wirkung und belehrendes Beispiel zu erwarten ist, sie für einen Tag Einthürmung einen Gulden Geldstrafe und umgekehrt ansetzen können.
Auch können sie arbiträre Strafen bis zur Hälfte erlassen. Strafnachlässe bei Legalstrafen stehen ihnen aber nicht zu.
Bei Vollziehung von Arreststrafen gegen Personen, welche eine amtliche Function in Unserem Dienste zu besorgen haben, z.B. Chausséewärter, Acciser u.s.w., haben die standesherrlichen Polizeibeamten zuvor die Einwilligung derjenigen Unserer höheren Behörden einzuholen, unter welcher diese Diener stehen.
Die Vormundschaftspolizei über die Gemeinden, Localstiftungen und Zünfte verbleibt, so lange nicht etwa in Beziehung auf die Gemeindeverfassung eine allgemeine, mit dieser Berechtigung unverträgliche gesetzliche Bestimmung erfolgt, unter Vorbehalt der höheren Aufsicht und Leitung Unserer Behörden, den standesherrlichen Aemtern, welche hierin gleiche Amtsbefugniß mit den Beamten in den Domanialämtern haben sollen. Den Standesherrn steht die Befugniß zu, die Ortsschultheißen und übrigen Ortsvorgesetzte