Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/123
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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werdenden Steuerbeiträge keinen Einfluß, somit nur die Folge, daß dasjenige, was dem einen Steuerpflichtigen als unverhältnißmäßige Last abgeschrieben wird, von Anfang des nächsten Steuerjahrs an, von sämmtlichen Steuerpflichtigen der Gemeinde getragen werden muß.
Die nach §. 4. aufzunehmenden Taxationen der reinen Erträge, so wie die Classifications-Entwürfe, sollen, sobald solche aufgestellt sind, und ehe noch eine Berechnung auf dieselben gegründet wird, dem gesammten Ortsvorstand vorgelegt, und dessen Erklärung darüber, in ein, von sämmtlichen Ortsvorstandsmitgliedern zu unterzeichnendes Protocoll niedergelegt werden. Der die Arbeit dirigirende Großherzogliche Commissär hat sich zu bemühen, den Ortsvorstand über etwaige ungegründete Einwendungen zu belehren; im Fall aber derselbe beharrlich verweigert, die Taxationen und Classificationen als richtig zu erkennen, an die Provinzialsteuerbehörde zu berichten, welche über die Beschwerde zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung findet der Recurs an das Geheime Staats-Ministerium Statt.
Sämmtliche Ortsvorstände und Gemeindeglieder, sind verbunden, den zur Vollziehung vorstehender Anordnungen ernannt werdenden Commissarien, allen erforderlichen Beistand, und ihren deßfallsigen Anforderungen Genüge zu leisten, ohne daß sie dafür aus der Staatskasse oder aus den Gemeinde-Aerarien eine Vergütung an Diäten oder Gebühren ansprechen können.
Ohnerachtet zu erwarten ist, daß durch das hier vorgezeichnete einfache Verfahren, die Steuerbeiträge der noch nicht regulirten althessischen Gemeinden der Provinz Oberhessen mit den übrigen schon in kurzer Zeit gleichgestellt seyn werden; so haben des Großherzogs Königliche Hoheit dennoch allergnädigst beschlossen, jenen Gemeinden, insofern ihre Prägravation wahrscheinlich, und eine provisorische Herabsetzung ihrer Steuerbeiträge nicht schon erfolgt ist, schon vom 1ten Juli l. J. an, eine angemessene Erleichterung zu bewilligen.
Die Provinzialsteuerbehörde ist daher angewiesen, jeder sich vor dem 1ten May l. J. als prägravirt anzeigenden noch nicht regulierten althessischen Gemeinde, vom 1ten Juli 1820 an, einen Rückhalt von einem Viertheil ihres dermaligen Grundsteuerbeitrags, unter folgenden näheren Bestimmungen zu bewilligen:
a.) | Dieser einstweilige Nachlaß kann nur von den, auf Gärten, Aeckern, Wiesen und Weiden, - nicht aber von den, auf Gebäuden, ständigen Grundlasten und Waldungen haftenden Steuern, noch weniger aber von den Vieh - und Gewerbsteuern, bewilligt werden. | |
b.) | Die, mittelst eines solchen Nachlasses herabgesetzte Gemeinde, zahlt in dem ermäßigten Ansatz nicht länger, als bis nach Vollziehung der, durch §. 2. bis 7.dieser Verordnung |