Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/096

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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das letzte Zwölftel der durch die Transaction vom 25ten April 1818 stipulirten Aversional-Summe entrichtet hat, anderntheils selbst in diesem Augenblick, und trotz der lebhaftesten Betreibung um Auslieferung, noch mehrere Reklamations-Akten bei den französischen Behörden zu Paris sich befinden, vor deren Zurückkunft die Special-Commission außer Stande ist, ihre Arbeiten zu schließen und das definitive Guthaben eines jeden einzelnen Gläubigers festzustellen.
      Um indessen auch bei dieser Lage der Sache, welche anders herbei zu führen nicht in dem Vermögen der Special-Commission gelegen hat - und da die Aversional-Masse-Gelder zur Disposition parat sind - den Creditoren die möglichsten Vortheile zuzuwenden, ist auf desfallsigen Antrag der Special-Commission höchsten Orts die Verfügung genehmigt worden, daß ohne die gänzliche Beendigung der Liquidation abzuwarten, allen liquidirten Gläubigern, - Partikularen, öffentlichen Anstalten und Gemeinden ohne Unterschied - letztern jedoch vorbehaltlich der von Großherzoglicher Regierung über die Verwendung zu erlassenden nähern Bestimmungen - zu den ihnen bereits wirklich bezahlten 40 p. Ct. eine weitere Abschlags-Bezahlung von 20 p. Ct. aus ihr als liquid erkanntes Guthaben gemacht werden soll.
      Indem man diese Verfügung mit dem Zusatz hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringt, daß die Zahlungs-Anweisungen bereits an Großherzogliche Central-Casse dahier erlassen worden sind, bemerkt man noch hinsichtlich der Formalitäten, welche wegen des Bezugs der angewiesenen 20 p. Ct. die Gläubiger, nach Maßgabe der Art ihrer Forderungen und ihrer ursprünglich gehabten oder überkommenen Rechts-Ansprüche, zu erfüllen haben, daß ihnen dieselben durch Großherzogliche Central-Casse noch besonders werden angezeigt werden.
      Mainz, den 14ten März 1820.

Die Großherzogliche Special-Commission zur Liquidation der Forderungen an Frankreich.
Wernher. Verdier. Becker.
vt. W. Tewißen.



Die Erhebung der Communalbedürfnisse der Gemeinden des Amtes Bingenheim pro 1819.

      Die unterzeichnete Behörde gestattet den Gemeinden des Amtes Bingenheim, zur Aufbringung des Bedarfs zu Bestreitung ihrer Communal-Ausgaben pro 1819 und zur theilweisen Abführung ihrer Rentey-Rückstände und der zur Erbmasse des verstorbenen Herrn Regierungs-Raths Zuehl verschuldeten Gelder, von den in ihrer Gemarkung Begüterten auf den Gulden Provinzial-Steuerkapital: