Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/143
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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Regierungsblatt.
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Da es bisher an genauen gesetzlichen Bestimmungen über die Steuernachlässe wegen außerordentlicher Unglücksfälle gefehlt hat; so sehen Wir Uns, um alle Ungleichheit und Ungewißheit bei solchen Steuernachlässen zu beseitigen, veranlaßt, Folgendes gnädigst zu verordnen:
Ein gesetzlicher Steuernachlaß wegen außerordentlicher Unglücksfälle kann nur Statt haben, wenn die Früchte vor eingethaner Erndte aus dem Felde beschädigt werden, und die Beschädigung durch Heereszug, Hagelschlag, Ueberschwemmung, Quellwasser oder Wolkenbrüche entstanden ist.
Ein gesetzlicher Steuernachlaß kann ferner nur von solchen Grundstücken Statt haben, deren einjährige Früchte, womit sie zur Zeit des erfolgten Unglücks bestanden waren, durch dasselbe zu einem Drittheil, oder mehr verdorben wurden, und wenn die in diesem Grade beschädigten Grundstücke, dem Flächenmaaße nach, ein Fünftheil oder mehr von dem sämmtlichen eigenthümlichen Grund-Vermögen betragen, das derjenige, welcher einen Steuernachlaß in Anspruch nimmt, an Gärten, Weinbergen, Aeckern und Wiesen in der Gemarkung besitzt.
Der Steuernachlaß soll im Verhältnisse der bei den Grundstücken erfolgten Beschädigung gestattet werden, so, daß wenn die Beschädigung dem Grade nach, z. B. zu drei Viertheilen abgeschätzt ist, von solchen beschädigten Grundstücken drei Viertheile der Jahressteuer nachgelassen werden sollen.