Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/130
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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an einzeln stehenden Waldbäumen zu machen, welche auf dem eigenthümlichen Grund und Boden von Privaten erwachsen sind. Da indessen diese Verordnung sich ausdrücklich nur auf die Althessischen Lande beschränkt, des Großherzogs Königliche Hoheit aber, nach einer erfolgten weiteren höchsten Entschließung, solche in dem ganzen Umfange der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, also auch in den neuen Landen derselben, geltend wissen wollen, so wird dieses zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffentlich verkündigt.
- Darmstadt den 30ten November 1819.
Lichthammer. Sell.
Nachdem sich die betreffenden Communen bereits im Jahr 1815 zu Homburg vor der Höhe über die Grundsätze vereinigt haben, nach welchen die durch Organisation des ehemaligen 29ten Landwehrregiments entstandenen Kosten überhaupt getragen und die annoch rückständigen repartirt werden sollen, sofort am 30. Januar d. J. von den Großherzogl. und Landgräfl. Commissarien Vergleichung und Abrechnung geschehen, auch diese nach vorgängiger Communikation mit Großherzogl. Oberkriegs-Collegio diesseits am 26. Juni 1819 genehmigt[GWR 1] worden ist; daher nunmehr durch den ehemaligen Großherzogl. Hoheitsamts-Secretair, nunmehrigen Salzinspektor Sattler zu Friedberg zur Erhebung der noch von den Großherzogl. Ortschaften zu leistenden Beiträge geschritten werden soll, so wird solches hiermit verordnungsmäßig bekannt gemacht und angefügt, was es jedem Ort nach den, von der Großherzogl. Steuerperäquatoren gefertigten Hebregistern erträgt.
kommen |
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Abtheilung |
Abtheilung |
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fl. | kr. | pf. | |||
1,8524 | 1,7253 | Steinbach | 101 | 33 | 1 |
1,91480 | 1,78546 | Kloppenheim | 127 | 10 | 2 |
0,26459 | 0,22213 | Petterweil | 32 | 14 | - |
0,2463 | 0,2192 | Niederwöllstadt | 45 | 53 | 2 |
0,9334[GWR 2] | 0,22391 | Fauerbach | 36 | 35 | 3 |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)