Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/130

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[129]
Nächste Seite>>>
[131]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



an einzeln stehenden Waldbäumen zu machen, welche auf dem eigenthümlichen Grund und Boden von Privaten erwachsen sind. Da indessen diese Verordnung sich ausdrücklich nur auf die Althessischen Lande beschränkt, des Großherzogs Königliche Hoheit aber, nach einer erfolgten weiteren höchsten Entschließung, solche in dem ganzen Umfange der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, also auch in den neuen Landen derselben, geltend wissen wollen, so wird dieses zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffentlich verkündigt.

Darmstadt den 30ten November 1819.
Großherzoglich Hessisches Ober-Forst-Colleg.
Lichthammer. Sell.
Trygophorus.



Ausschlag der Organisations-Kosten des ehemaligen 29ten Großherzogl. Landwehr-Regiments.

Nachdem sich die betreffenden Communen bereits im Jahr 1815 zu Homburg vor der Höhe über die Grundsätze vereinigt haben, nach welchen die durch Organisation des ehemaligen 29ten Landwehrregiments entstandenen Kosten überhaupt getragen und die annoch rückständigen repartirt werden sollen, sofort am 30. Januar d. J. von den Großherzogl. und Landgräfl. Commissarien Vergleichung und Abrechnung geschehen, auch diese nach vorgängiger Communikation mit Großherzogl. Oberkriegs-Collegio diesseits am 26. Juni 1819 genehmigt[GWR 1] worden ist; daher nunmehr durch den ehemaligen Großherzogl. Hoheitsamts-Secretair, nunmehrigen Salzinspektor Sattler zu Friedberg zur Erhebung der noch von den Großherzogl. Ortschaften zu leistenden Beiträge geschritten werden soll, so wird solches hiermit verordnungsmäßig bekannt gemacht und angefügt, was es jedem Ort nach den, von der Großherzogl. Steuerperäquatoren gefertigten Hebregistern erträgt.

Auf den Gulden Ortssteuerkapital
kommen
in I. bis III.
Abtheilung
in der IV.
Abtheilung
pf.
pf.
fl. kr. pf.
1,8524 1,7253 Steinbach 101 33 1
1,91480 1,78546 Kloppenheim 127 10 2
0,26459 0,22213 Petterweil 32 14 -
0,2463 0,2192 Niederwöllstadt 45 53 2
0,9334[GWR 2] 0,22391 Fauerbach 36 35 3



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: gegenehmigt
  2. Der im Original angegebene Betrag "9334" ist ein Druckfehler; im Vergleich zu den anderen Beträgen erscheint die voran gestellte "0," als sehr wahrscheinlich