Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/105
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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Regierungsblatt.
Nach der Bestimmung des §. 36. der Tranksteuer-Verordnung vom 7. Juni 1809 ist bekanntlich bis jetzt, für die beiden Provinzen Starkenburg und Hessen, die Einfuhr des ausländischen Obstweines gänzlich und bei Strafe der Confiscation verboten gewesen. Der Zweck dieses Gesetzes war, die inländische Obst-Cultur, welche damals in manchen Gegenden des Landes noch vernachläßigt wurde, auch auf diese Weise zu begünstigen und aufzumuntern.
Da seitdem jedoch schon durch die allgemeinere Verbreitung besserer landwirthschaftlicher Einsichten und Kenntnisse die Obstzucht in jenen Landestheilen fast allgemein sehr gute Fortschritte gemacht hat, und der Nutzen dieses wichtigen Zweiges der Landes-Oeconomie jetzt so allgemein anerkannt ist, daß derselbe zu seiner Erhaltung und Beförderung einer solchen Beschränkung des freien Verkehrs nicht länger bedarf; so wird, in Gemäßheit der desfalls eingeholten allerhöchsten Entschließung, jenes Verbot nunmehr gänzlich aufgehoben, und somit die Einfuhr des ausländischen Obstweines unter der Bestimmung wieder freigegeben, daß davon, eben so wie von dem inländischen Obstweine, 24 Kreuzer pr. Ohm als Tranksteuer zu entrichten sind; und daß zur Sicherung dieser Abgabe bei dem Einbringen jenes Produktes dasselbe Verfahren beobachtet werden und in Anwendung kommen soll, welches in dem 14ten und 15ten §. der Tranksteuer-Verordnung in Betreff der ausländischen Weine vorgeschrieben ist.
- Darmstadt, den 31. October 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Kopp. Hofmann.