Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/014

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Großherzogthums ausgedehnt wurde, ist die Untersuchung und Bestrafung aller Dienstvergehen der öffentlichen Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener von der Gerichtsbarkeit der Justiz-Collegien ausgenommen, und dem Oberforst-Collegium ausschließlich vorbehalten worden.
Die Gründe, welche es vorhin als vortheilhaft für das Interesse des Dienstes darstellten, daß das Oberforst-Collegium in dieser Beziehung größere Amtsbefugnisse ausübe, als die übrigen Administrativ-Collegien, sind gegenwärtig nicht mehr vorhanden. Durch die Verordnung über die Verletzung und Vernachläßigung der Amtspflichten vom 11ten März 1818, in Num. 33. der Großherzoglichen Zeitung, sind die Amtsbefugnisse dieser Administrativ-Collegien, bei vorfallenden Dienstvergehen der ihnen untergeordneten Staatsdiener, unabhängig von den Justiz-Collegien im Interesse des Dienstes wirksam zu seyn, dergestalt erweitert worden, daß durch gehörige Ausübung dieser Amtsbefugnisse das Interesse der laufenden Verwaltung von ihnen hinlänglich gesichert werden kann.
In Erwägung dieses veränderten Zustandes der Gesetzgebung, und daß, wenn von Anwendung höherer Strafen wegen Dienstvergehen die Rede ist, alle Staatsdiener gleichen Anspruch haben, nur von förmlich constituirten Gerichtshöfen mit Beobachtung aller rechtlichen Formen gerichtet zu werden, ist von des Großherzogs Königlichen Hoheit, auf unterthänigsten Vortrag des Oberforst-Collegiums, unter dem 3ten dieses Monats verordnet worden:

daß die erwähnte Verordnung vom 11ten März 1818 auf die öffentlichen Forst-, Jagd- und Fischerei-Diener auch in Bezug auf die Competenz der Collegien Anwendung finden soll, in der Art, daß alles, was nach dieser Verordnung zum Geschäftskreise[GWR 1] der Justiz-Collegien gehört, an diese nunmehr ebenfalls verwiesen ist, dasjenige aber, was nach dem Inhalt derselben zum Geschäftskreise der verschiedenen Administrativ-Collegien gehört, dem Oberforst-Collegium vorbehalten bleibt;

welches zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird.

Darmstadt am 6ten Juli 1819.
Aus Allerhöchstem Special-Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Oberforst-Collegium.
Lichthammer. Eigenbrodt.
Trygophorus.



Ausschlag von Kriegsfuhrlohngeldern im Gericht Bobenhausen.

Dem Gericht Bobenhausen, Amts Ulrichstein ist durch Rescript Großherz. Hessischen Landes-Kriegs-Commissariats der Provinz Oberhessen vom 24. May d. J. zur Num.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Geschäfskreise