Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880/006
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Nachdem die Mitglieder der Prüfungscommission die Beantwortung der von ihnen gestellten Fragen einer vorläufigen Beurtheilung unterzogen haben, findet die mündliche Prüfung statt.
Auch diese Prüfung soll eine gemeinsame für alle Candidaten sein. Ist die Zahl der letzteren zu groß, um dieselben an einem Tage in allen Fächern genügend prüfen zu können, so wird die Prüfung in einem Theile der Fächer an einem oder an mehreren folgenden Tagen fortgesetzt. Die Bestimmung hierüber bleibt der Commission überlassen.
Jedes Mitglied der Commission prüft in dem Fache, aus welchem es die schriftlichen Arbeiten gegeben hat.
Die Frage, ob die Prüfung bestanden, und im Bejahungsfalle welche Note gemäß § 11 der Verordnung vom 30. April 1879 dem Candidaten zu ertheilen sei, wird von der Commission, nachdem jedem Mitgliede derselben Gelegenheit gegeben war, von allen schriftlichen Arbeiten Kenntniß zu nehmen, nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden.
In dem Beschlusse ist anzugeben, mit welcher Stimmenzahl derselbe gefaßt wurde.
Ueber die Vorgänge bei der Prüfung wird ein Generalprotocoll geführt und dem Ministerium mit dem Berichte über das Ergebniß der Prüfung vorgelegt.
Außer dem Hauptberichte hat die Commission in Betreff eines jeden Candidaten einen gesonderten Bericht zu erstatten, welcher sich über alle in § 12 der Verordnung vom 30. April 1879 bezeichneten Punkte zu verbreiten hat.
So oft Accessisten zur zweiten Prüfung zugelassen werden, welche nach § 9 sich noch der Prüfung in der Polizeiwissenschaft und Nationalöconomie zu unterziehen haben, findet auf dieselben der Artikel 2 der Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend, vom 20. Juli 1856 entsprechende Anwendung.
Darmstadt, den 17. Januar 1880.
v. Starck.