Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen/155

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Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen
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genehmigt worden, und 3 Jahre lang hätten die Umlagen stattgefunden. Als aber das vierte Jahr gekommen, sei durch das Erscheinen des Gesetzes vom 14. März 1880 eine Besteuerung der Forensen verhindert. Dadurch sei es unmöglich geworden, ohne übermäßige Belastung der übrigen Pflichtigen, die Anleihe zu amortisiren. Die Petition beantragt demgemäß eine Deklaration der erwähnten Bestimmung des Gesetzes dahin, daß die Forensen für diejenigen Schulden, die bereits vor diesem Gesetze von den verschiedenen Kirchen gemacht seien, haftbar bleiben sollten, oder ein neues Gesetz zu erlassen, dahin gehend, daß jenes Gesetz auf solche Verpflichtungen für außerordentliche kirchliche Bedürfnisse, die zur Zeit des Gesetzes schon rechtlich bestanden, keinen Einfluß habe.

       Meine Herren, Ihre Kommission hat einstimmig beschlossen, bei dieser Petition den Uebergang zur Tagesordnung zu beantragen. Daß das Gesetz von 1880 die Verpflichtung der Forensen sofort anfgehoben hat, ist nicht zu bezweifeln. Es ist diese Frage hier sogar ausdrücklich zur Sprache gekommen. Wenn also durch eine Deklaration oder durch ein neues Gesetz jene Verpflichtung wieder eingeführt werden sollte, so kann man doch nicht die befreiten Forensen rückwärts zu Zahlungen verpflichten, und es ist den Häusern des Landtages nicht zuzumuten, die Wiedereinführung einer im vorigen Jahre aufgehobenen Verpflichtungen zu beantragen. Von einer vor dem Gesetze schon rechtlich bestehenden Verpflichtung, für die fragliche Schuld aufzukommen, kann keine Rede sein. Der Kirchenvorstand hat die Verpflichtung, zu zahlen; er kann aber nur in jedem Jahre von Neuem einen Zuschlag zu den Steuern machen und diesen genehmigen lassen. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, dem einstimmig von der Kommission beschlossenen