Gemeindelexikon der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder/11/V

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Gemeindelexikon der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder/11
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Vorwort

     An Stelle der auf Grund der Volkszählungen von 1880 und 1890 zusammengestellten Spezialortsrepertorien gibt die k. k. Statistische Zentralkommission diesmal unter Verwertung der Ergebnisse der letzten Volkszählung vom 31. Dezember 1900 für die Verwaltungsgebiete der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder je ein Gemeindelexikon heraus.

     Die Änderung des Titels war bedingt und gerechtfertigt durch die wesentliche Änderung des Inhalts. Von den in den Spezialortsrepertorien gebotenen topographischen und statistischen Angaben wird im Gemeindelexikon nicht nur kein Detail preisgegeben - weggelassen wurde bloß als jedweden Interesses entbehrend die Namhaftmachung der Einzelhäuser bei Ortschaften, die ausschließlich oder überwiegend aus zerstreuten Häusern bestehen und die Aufteilung der Bewohner nach den Geschlechte bei den Ortsbestandteilen - sondern es wurde unter Beibehaltung der inneren Anordnung und Darstellungsform der stoffliche Inhalt durch Hinzufügung neuer Kategorien in vierfacher Hinsicht nahezu um das Dreifache vermehrt.

     Diese Bereicherung betrifft mehrere Partien, zunächst die Rubrik „Ausstattung mit Institutionen“. Während in den Spezialortsrepertorien bloß die Bistümer und Seelsorgestationen, die Schulen und Lehranstalten jeder Kategorie, endlich die dem Verkehr dienenden Einrichtungen, wie Post- und Telegraphenämter, öffentliche Telephonsprechstellen, Eisenbahnstationen und -haltestellen nebst Dampfschiffstationen verzeichnet wurden, führt das Gemeindelexikon auch die Archipresbyterate und Dekanate, die evangelischen Filialgemeinden und Predigtstationen, Kindergärten, Poststationen und Postablagen und die Anzahl der Klassen (inklusive der Parallelklassen) bei Volks- und Bürgerschulen an und hebt endlich die ärarischen Post- und Telegraphenämter besonders hervor.

     Neu aufgenommen wurde eine lange Reihe von Institutionen, als da sind: Die landesfürstlichen Ämter mit den zugehörigen Sonderanstalten in der Reihenfolge des Staatsvoranschlages, die Volksvertretungen für das Land sowie die autonomen Ämter, die öffentlichen Körperschaften, ferner auf dem Gebiete des Bildungswesens die Museen, Kunstsammlungen, Bibliotheken und Theater, im Anschluss an die Gerichte die Anzahl der Notare und Advokaten, die Krankenhäuser und Spitäler nebst dem Sanitätspersonal jeder Kategorie, Wohltätigkeitsanstalten und Wohlfahrtseinrichtungen wie die Feuerwehren, die finanziellen Institute, die Handelsunternehmungen und gewerblichen Anstalten, die landwirtschaftlichen Bezirksvereine, die Qualifizierung einer Ortschaft als Kurort oder Wallfahrtsort, die Schlösser, Ruinen und historisch denkwürdigen Objekte. Endlich gibt das Gemeindelexikon die Seehöhe über der Adria an bei allen Städten, Märkten, Kurorten, Pfarr- und Filialkirhcen, Schlössern, und Ruinen, und zwar nach der Spezialkarte: steht die Seehöhe daselbst nicht verzeichnet, so wird dieselbe bei den erstgenannten vier Kategorien aus den Schichtenlinien der Karte und aus der Terraingestaltung abgeschätzt und durch eine auf 0 oder auf 5 abgerundete Zahl, die durch ein vorgesetztes ca. (= zirka) eben nur als Schätzung charakterisiert ist, zum Ausdruck gebracht. Bei den Filialkirchen, Schlössern und Ruinen erscheint die schätzungsweise angegebene Zahl nur dann eingetragen, wenn sich das bezügliche Objekt von der übrigen Ortschaft oder von der Umgebung durch eine besondere hohe Lage abhebt. èber die Höhenlage der Eisenbahnstationen, welche ausnahmslos in jedem Falle angegeben ist, sowie über die Eisenbahnhaltestellen haben die Eisenbahndirektionen selbst Daten zur Verfügung gestellt. Wo die Seehöhe einer Bahnstation von denjenigen der Pfarrkirche innerhalb derselben Ortschaft gar nicht oder nur unbedeutend differiert, ist die Höhenlage der Kirche als überflüssig weggeblieben. Die Seehöhe der Touristenhäuser und Aussichtswarten ist zumeist des speziellen Touristenhandbüchern oder Touristenkarten entnommen.

     Nicht berücksichtigt wurden solche Institutionen, deren Vorhandensein als selbstverständlich gelten kann, wie z. B. die Gemeindeämter, ferner das Domkapitel am Sitze eines Bistums, der Ortsschulrat am Standorte einer Volksschule und das Bezirksgendarmenkommando am Sitze einer Bezirkshauptmannschaft, die Staatsanwaltschaft and das Gefangenhaus am Sitze eines Landes- oder Kreisgerichtes, der Telegraph einer Bahnstation u. s. w.  Durch diese Auslassungen wird somit das Ziel der vorliegenden Publikation, ein vollständiges Bild der Ausstattung unserer Gemeinden mit Ämter und öffentlichen Institutionen aller Art zu liefern, keineswegs beeinträchtigt.

     Eine weitere wesentliche Neuerung und Bereicherung des Gemeindelexikons besteht darin - und es mußte zu diesem Behufe für jede linke Blattseite des Werkes eine korrespondierende rechte Seite eröffnet werden - daß die Katastral- oder Steuergemeinden eines jeden Steuerbezirkes, der sich durchwegs mit dem gleichnamigen Gerichtsbezirke dem Umfange nach deckt, verzeichnet werden, und zwarin einer solchen Weise, daß dadurch das Verhältnis der Steuergemeinden zu den korrespondierenden Ortsgemeinden, bzw. zu deren Ortschaften auf der linken des Werkes klar ersichtlich wird. Die zu diesem Zwecke getroffene Einrichtung der Darstellungermöglicht es, für jede Katastralgemeinde auch die Anzahl der Häuser und Bewohner aufzufinden.

     Das Gemeindelexikon gibt außerdem für jede Katastralgemeinde auf ganze Hektare abgerundet deren Gesamtareal nach dem Stande von Ende Dezember 1900 und weiterhin nach dem Stande von Ende 1896, als dem Jahre der letzten Grundsteuerkatasterrevision, das Flächenmaß der wichtigsten steuerpflichtigen Kulturgattungen teils in ganzen Zahlen, teils - namentlich bei den nur spärlich vertretenen Gattungen, wie Gärten und Weingärten - mit zwei Dezimalzahlen, also in Aren.

     Die restlichen Spalten der rechten Seite enthalten teils für die politische, teil für die Katastralgemeinde die Anzahl der Großgrundbesitzungen (das heißt ein Grundbesitz, für den in der Katastralgemeinde eine Grundsteuerleistung von