Eupen und Umgegend (1879)/037

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Eupen und Umgegend (1879)
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haltungskosten die Einnahmen sogar übersteigen. Nichts desto weniger hat die Gemeinde geglaubt die Versuche, eine Entschädigung auf die eine oder andere Weise zu erlangen, nicht ruhen lassen zu dürfen.

       Der Rechtsweg, den die Gemeinde am 23. Juni 1846 beschritten, ist ihr durch die Incompetenz-Erklärung des königlichen Landgerichts zu Aachen vom 25. November 1847 abgeschnitten, die Apellation hiergegen durch Erkenntnis des rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln unterm 11. October 1849 verworfen, und der Rekurs gegen dieses Urtheil von dem königlichen Revisions- und Kassationshofe zu Berlin am 31. December 1850 zurückgewiesen worden.

       Ebenso wenig Erfolg hat eine wiederholte Eingabe vom 24. November 1851 erreicht, obgleich dieselbe durch Bericht der königlichen Regierung zu Aachen vom 10. Mai 1852 und Aeußerung des Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz vom 21. Mai 1852 „aus Billigkeitsgründen“ der Berücksichtigung des Ministeriums empfohlen worden. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeit und dasjenige des Innern verfügte unterm 31. Dezember 1852, daß sie sich „nicht veranlaßt finden, diese längst erledigte Angelegenheit abermals aufzunehmen.“

       Endlich hat „die Kommission für Handel und Gewerbe des Hauses der Abgeordneten“, Berichterstatter Abgeordneter Dr. Braun (Wiesbaden), in der 10. Legislaturperiode III Session 1869 zu der vorgelegten Petition vom 30. November 1868 „einstimmig Uebergang zur Tagesordnung“ beantragt. Die Kommission begründet diesen Antrag dadurch, daß es einesteils Sache der Gemeinde gewesen sei zu jener Zeit, als sie vor mehr als siebenzig Jahren durch die französische Gesetzgebung und durch die Behörden der französischen Republik zum ersten Male aus dem Besitz der Nutzungen gesetzt wurde, dagegen das Nöthige auf dem Rechtswege vorzukehren. Wenn sie solches unterlassen, so kann sie daraus nach Ablauf so langer Zeit einen Anspruch wider den preußischen Fiskus nicht herleiten, dessen Mittel nicht ausreichen würden, wenn er alle Ungerechtigkeiten wieder gut machen sollte, welche durch die französische Revolution und durch die dieselbe begleitenden