Eupen und Umgegend (1879)/036

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Eupen und Umgegend (1879)
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mit dem in einer Blechkapsel befindlichen großen Staatssiegel versehen, im Original in dem städtischen Archiv befindet, wird „auf den unterthänigen Antrag und die Bittschrift der Bürgermeister von Neau, dahin gehend eine weitere Summe von zwanzigtausend Florin, lütticher Währung, aufnehmen zu dürfen, zum Zwecke der Deckung der Kosten der auf Grund Unsres Verleihungsbriefes im Bau begriffenen Chaussee“, genehmigt. Nur neun Jahre, bis zum Sept. 1794, verblieb die Gemeinde im ungestörten Genusse ihrer Rechte. Zu dieser Zeit wurde durch Beschluß vom 24. Brumaire V die Erhebung von Barrieregeld allgemein aufgehoben, im nächstfolgenden Jahre zwar wieder, aber zum Vortheile der Staatskasse, eingeführt bis 1806, wo die Wegetaxen durch eine Salzsteuer ersetzt wurden. Unter dem 17. Prairial XIII. ist der Maire durch den Unter-Präfekten aufgefordert worden ihm das Anlagekapital zum Zwecke der Liquidirung gegen den Staat anzugeben und am 24. Florial desselben Jahres die Aufführung des Kapitals im Budget für das Jahr XIV eingeschrieben worden. Die allgemeine Liquidation der Schulden wurde nun zwar angeordnet, unterblieb aber Seitens der französischen Regierung, wie so Manches aus jener „glorreichen“ Zeit. Dagegen wurde durch das preußische Ministerium mittelst Bescheid vom 2. März 1821 derjenige Betrag, welcher in der Zeit vom Jahre VI (1798) bis 1806 von dem französischen Gouvernement an Wegegeld erhoben worden war, abzüglich eines Drittel an Unterhaltungskosten, mit zusammen 6175 Thlr. der Gemeinde erstattet.

       Durch den Gränz-Regulirungs-Traktat vom 26. Juni 1816 wurde die Chaussee als gemeinschaftliches Gränzgebiet zwischen Preußen und den Niederlanden erklärt und dabei Einnahmen wie Ausgaben auf gemeinsame Rechnung übernommen. Die Immediat-Vorstellung der Gemeinde betreffend die Entschädigungsansprüche für den Verlust ihres Eigenthums ist unter dem 29. April 1826 dahin entschieden worden, daß durch den Traktat vom 26. Juni 1816 zwar über die gemeinschaftliche Souveränität der Straße, nicht aber über das Eigenthum in privatrechtlicher Beziehung entschieden sei, daß jedoch die Stadt nicht im Stande sei einen Schaden nachzuweisen, da die jährlichen Unterhaltungskosten