Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 2 (Strange)/012

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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Leute der Adelheid von Vlatten sie wieder aus den Höfen zu vertreiben gesucht, und sie auf diese Weise zur Rache gereizt hatten. Frau Adelheid glaubt gerechten Grund zur Klage zu haben; die Angelegenheit wird Vincenz dem alten Grafen und Friedrich dem jungen Grafen zur Entscheidung übergeben, und diese thun im J. 1466 auf St. Johannes Abend einen Spruch worin sie bekennen: im Falle Frau Elisabeth mit Tod abginge noch ehe sie mit ihnen vereinigt, geschieden und gesöhnt wäre, dass alsdann Frau Adelheid von Stund an in den Besitz der beiden Höfe treten solle. Daraus folgt also klar, dass die Grafen an Frau Elisabeth[1] eine Forderung hatten, die aber, wenn meine Praemissen richtig sind, vielmehr Frau Adelheid ins Reine bringen musste: denn sie ist die Erbin ihres Bruders und hat also auch die Verpflichtung die Schulden desselben zu berichtigen. Daher ist es als eine offenbare Unbilligkeit zu betrachten, dass Elisabeth der beiden Höfe wegen an ihrer Leibrente einen Abzug erleiden musste, wie dies noch aus einer Quittung v. J. 1471 zu ersehen ist. In diesem Jahre sind übrigens die Höfe wieder frei gegeben worden. Aber mit dem zu Gladbach hat es noch seine besondere Bewandniss. Ritter Wilhelm von Vlatten und seine Gattin hatten im J. 1455 dem Steffen Gelos von Nyswylre[2] eine Erbrente von vierzig Rheinischen Gulden verkauft und ihm den Hof zu Gladbach zum Unterpfande gesetzt. Nachdem dieser wohl seit Jahren seine Rente entbehrt hatte, sah er sich 1474 veranlasst, den Hof an sich zu schlagen. Indess nahm sich Johann von Nesselrode,


  1. Dieselbe stellte im J. 1467 ein Attest aus, woraus man ersieht, dass die Gräfliche Parthei selbst nach dem Dorf Rohr hinauf eine Expedition ausführte, in der Meinung, dass dies noch der Elisabeth gehöre. Dasselbe lautet also: „Ich Elisabeth Wieduwe van Flatten frauwe zu Broyll doin kont In diesem brieue als dan dat Dorff Roer van mynen Joncheren van Morsse weghen beschedigt ist worden zu sulcher tzyt dat geschiet ist hait dat dorff vurs. In Johans van Deynsbartz Hant gestanden nae luyde der verschryuonge.“ Wie es scheint, wollte sie mit diesem Zeugniss den Johann von Deynsburg ermächtigen, für die Beschädigungen die in dem Dorf Rohr, wahrscheinlich vor obigem Spruch, angerichtet worden waren, Ersatz verlangen zu können.
  2. bei Gülpen; über jenen Steffen sehe man noch Chr. Quix im Schloss Rimburg S. 30.