Westfälische Frei- und Femgerichte/45
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In Westfalen bestanden ganz andere Verhältnisse. Aus dem Lande waren zur Zeit der Völkerwanderung, ebenso nachher, Schaaren junger Männer (zumeist nur die Nichtangesessenen) ausgezogen, um in der Fremde ihr Glück zu versuchen, aber der Stamm des Volkes, die Besitzer der Höfe und deren zur Erbfolge berechtigten Söhne, einige Ausnahmen vielleicht abgerechnet, hatten sich erhalten. Das Land war von der Völkerwanderung unberührt geblieben; dasselbe wurde noch von den Nachkommen der den Römern bekannten Völker, Cherusker, Brukterer, Angriwarier sc. bewohnt, die den Namen Sachsen, oder vielmehr Westsachsen (Westfalen) führten. Noch lebten dies auf ihren uralten Stätten (Höfen, auch Erbe genannt), welche meist Jahrhunderte hindurch Eigenthum derselben Familie geblieben, von einem Geschlecht auf das andere übergegangen waren. Jeder Versuch, sie davon zu vertreiben, zur Auswanderung in andere Theile des Frankenreichs zu zwingen, würde Erbitterung hervorgerufen, den Wiederausbruch des eben beendeten Krieges zur Folge gehabt haben. Dazu kam, daß ein Theil des südlichen und südwestlichen Westfalens früher schon eine Zeit lang zum Frankenlande gehört, darin das Christenthum hier und da Wurzel geschlagen hatte, -- ferner daß das Land unmittelbar an das ripuarische Franken grenzte und der Kaiser beabsichtigte, es damit zu vereinigen. Seinen klaren Blicken entging nicht, daß er dn Westfalen eher auf gesetzlichem Wege als durch Gewalt zum Ziele gelangen werde. Er ließ die Westfalen in ihrem Lande, griff auch nicht, außer daß er die Entrichtung des Zehntens an die Kirche forderte, in ihre Vermögensverhältnisse ein. Möser sagt, Osnabrücksche Geschichte Bd. I Absch. III § 34: "Karl