Westfälische Frei- und Femgerichte/44
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auf sehr kleine Bezirke angewiesen und zahlreich, weitgehende Befugnisse in Anspruch und übten sie thatsächlich aus. Zu untersuchen bleibt noch, was eine so auffallende Erscheinung herbeigeführt haben kann. Wir müssen dabei wieder auf Karl den Großen zurückgehen. Derselbe brachte die Ost- und Westsachsen (Ost- und Westfalen) unter seine Herrschaft. Beide erfuhren von ihm nicht dieselbe Behandlung.
§ 42. Ostfalen hatte während der Völkerwanderung schwer gelitten. Von den älteren Bewohnern des Landes waren viele dem Schwerte der barbarischen Horden, welche hindurch zogen, oder dem Elende erlegen, und an ihre Stelle Fremde getreten. Der Kaiser traf hier keine rein deutsche, sondern eine gemischte Bevölkerung, die ihm zwar hartnäckig (länger wie die Westfalen) Widerstand leistete, endlich jedoch unterlag und dann in großer Zahl aus dem Lande getrieben, in andere Provinzen des Frankenreichs versetzt wurde. Ein slavisches Volk, die Obotriten[GWR 1], welches darauf einwanderte, wagte nicht den Anordnungen Karls entgegen zu handeln. Die zurückgebliebenen alten Einwohner mußten sich ebenfalls fügen, wollten sie der Ausweisung oder noch ärgeren Uebeln entgehn. Nachdem also Ostfalen endlich unterjocht war, bedurfte es keiner besondern Maßregeln, um die Einwohner von Empörungen und Rückfällen zum Heidenthum abzuhalten. Die Umbildung der Volks- in Grafengerichte, die Eintheilung des Landes in Grafschaften und die Ernennung von Grafen erfolgte hier ebenso wie in Westfalen, aber die ostfälischen Grafen und deren Gerichte wurden nicht mit der Gewalt ausgerüstet, wie die westfälischen. Erhielt doch sogar der westfälische Graf Egbert auch den Oberbefehl über den ostfälischen Heerbann.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)