Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/552

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
in
Oesterreich.
Rthlr. Sgr.
fl.
kr.
c) weißes, auch mit farbigen (weder vergoldeten noch versilberten) Randstreifen versehenes Porzellan Zentner 3 5 4 30
d) farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Porzellan Zentner 5 - 7 30
e) Thonwaaren aller Art (mit Ausschluß der vorstehend unter d. genannten), auch Email in Verbindung mit unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder Packfong) Zentner 3 5 4 30
29. Vieh, nämlich:
a) Rindvieh:
1. Ochsen und Zuchtstiere
Stück 2 15 3 30
2. Kühe Stück 1 15 2 -
3. Jungvieh Stück 1 - 1 30
b) Schweine, gemästete und magere (mit Ausschluß der Spanferkel) Stück - 20 1 -
c) Hammel Stück - 10 - 30
30. Webe- und Wirkwaaren, nämlich:
a) Baumwollenwaaren, gewebte und gewirkte aus Baumwolle oder Baumwolle und anderen nicht seidenen oder wollenen Webe- und Wirkstoffen, auch dergleichen Waaren geleimt, gefirnißt, mit Kautschuck, Guttapercha, anderen Harzen oder Wachs überzogen oder getränkt, oder in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase, und zwar:
1. gemeinste, gemeine, mittelfeine und feine, d. i. alle nicht unter 2 und 3 genannte Waaren Zentner 30 - 45 -
2. extrafeine, d. i. alle nicht unter 3 genannte undichte Gewebe, z. B. Jalonets, Organtins, Musselins, Mussolinets, Vapeurs, Mulls und Tülls Zentner 100 -
3. feinster Art, als: Bobbinets (Tüll anglais), Petinets, Spitzen, gestickte Waaren und alle Baumwollenwaaren in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnencm Glase Zentner 200 -
b) Leinenwaaren, gewebte und gewirkte, aus Flachs, Hanf, Werg, Manillahanf, Neuseeländer Flachs, Bast-, See- und