Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/382

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 25.


zu dieser Reise und, durch das darin enthaltene Signalement, dessen Identität erhellet, erbracht werden.

§. 3.

Kann aber, zur Zeit des Abschlusses des Ueberfahrtsvertrags, ein Reisepaß noch nicht ausgestellt werden, dann muß der im §. 1 erwähnte Nachweis durch eine besiegelte, das Signalement des Reisenden enthaltende, Bescheinigung des Kreisamts, zu dessen Verwaltungsbezirk die Heimathsgemeinde des Reisenden gehört, erbracht werden, dahin gehend, daß dem Abschlusse eines Ueberfahrtsvertrags zum Zwecke der von dem Reisenden beabsichtigten Auswanderung oder Reise in überseeische Länder, in Bezug auf seine Militärdienstpflicht, kein Hinderniß im Wege stehe.
Eine solche Bescheinigung ist nur dann nicht nöthig, wenn der Reisende unter 19 oder über 33 Jahre alt ist. Damit der Auswanderungs-Agent aber hierüber Gewißheit erhält, hat er für jeden männlichen Reisenden, für welchen weder ein genügender Reisepaß, noch die erwähnte kreisamtliche Bescheinigung beigebracht wird, vor Abschluß des Ueberfahrtsvertrags eine mit dem Signalement des Reisenden versehene Bescheinigung über das Alter desselben zu verlangen.
Diese Bescheinigung über das Alter ist in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Geistlichen, in der Provinz Rheinhessen von den Civilstandsbeamten auszustellen und mit deren Dienstsiegel zu versehen; von der Localpolizeibehörde ist sodann das Signalement des betreffenden Individuums, ebenfalls unter Beidrückung des Dienstsiegels, beizufügen.

§. 4.

Die im §. 3 erwähnten Bescheinigungen, welche nicht auf gestempeltem Papier auszustellen sind und für deren Ausfertigung und Besiegelung keine Gebühren erhoben werden dürfen, haben die Agenten in ihren Registern, welche sie über die Personen führen müssen, mit denen sie Verträge abgeschlossen haben, zu allegiren, den betreffenden Duplicat-Verträgen beizuheften und, wie diese, zwei Jahre lang aufzubewahren.
Legitimirt sich der Reisende durch einen Reisepaß (§. 2), so hat der Agent die Nummer und das Datum des Passes auf dem betreffenden Vertrags-Duplicate beizufügen.
Das Alter jedes männlichen Reisenden, welches der Agent durch den Reisepaß ($. 2), oder durch das Signalement auf der kreisamtlichen Bescheinigung, oder, durch das Alters-Zeugniß (§. 3) erfährt, hat derselbe stets genau in jedem der beiden Vertrags-Exemplare anzugeben.

§. 5.

Agenten, welche den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, unterliegen, in so ferne nicht die Handlung unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Septbr. 1835 "die Beherbergung und Aufnahme von Refractären und Deserteuren betreffend" fällt, einer Strafe von zehn bis hundert Gulden.