Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/011
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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jedoch ohne sie als wirkliches Papiergeld ein Andere abzugeben, soll zu einer Geldstrafe von zehn bis fünfzig Gulden verurtheilt werden.
Gegenwärtiges Gesetz, welches als ein Theil des Strafgesetzbuchs zu betrachten ist, tritt mit dem Tage seines Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsssiegels.
- Darmstadt, am 10. Januar 1853.
(L. S.)
die Anstellung und Entlassung der Feldschützen betr.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Da in vielen Gemeinden der Feldschütz nicht so gehandhabt wird, wie es zur Erreichung der Zwecke des Feldstrafgesetzes nothwendig ist, so haben Wir, in Vollziehung des Art 19 der Gemeinde-Ordnung und auf den Grund des der Staatsregierung verfassungsmäßig zustehenden Oberaufsichtsrechts über die Angelegenheiten der Gemeinden, Uns bewogen gefunden, unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 19. April 1848, Folgendes zu verordnen:
Die Feldschützen werden auf den Vorschlag des Gemeinderaths von dem Bürgermeister auf Widerruf, also niemals bloß auf ein Jahr oder eine bestimmte Zahl von Jahren, ernannt; sie können jedoch erst dann in ihren Dienst eingewiesen werden, wenn sie auf Veranlassung des vorgesetzten Kreisamtes von dem betreffenden Stadt- oder Landgericht, beziehungsweise Friedensgericht, verpflichtet sind.
Die Ernennung der Feldschützen erfolgt durch das Kreisamt, wenn der Bürgermeister mit dem Vorschlage des Gemeinderaths nicht einverstanden ist.
Die Entlassung eines Gemeinde-Feldschützen aus Gründen der Verwaltung kann durch das vorgesetzte Kreisamt, auf den Antrag des Ortsvorstandes, oder von Amtswegen nach Anhörung der Localbehörde verfügt werden.
Den Ortsvorständen ist es nicht gestattet, Feldschützen, ohne vorher die Entschließung des Kreisamtes eingeholt zu haben, ihres Dienstes zu entlassen.