Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/327

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[326]
Nächste Seite>>>
[328]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 29.

Darmstadt am 30. September 1851.

Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das, vierte Qutartal des Jahres 1851 betr.; - 2) Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großh. Hess. Ludewigs-Universität in Gießen im Winterhalbjahre 1851/52 gehalten und am 3. November bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; - 3) Dienstnachrichten; - 4)Concurrenzeröffnung.


Gesetz,
die Erhebung der Staatsauflagen für das vierte Quartal des Jahres 1851 betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das vierte Quartal des Jahres 1851 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das vierte Quartal des Jahres 1851 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind daher nach Maaßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zu dem Schlusse des Jahres 1851 fortzuerheben.

Art. 2.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 29. September 1851.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck