Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/312

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.

werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen spinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseide Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, bisiöre). NT den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollklassisikation außer Betracht. Q s 71. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollzi scitzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden. Geschieht dies nicht, so muß entweder der Jnhaber der Waaren dieselben Behuss der speziellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, Falls er das letztere, ungeach-U tet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine dies- sällige Erklärung in den Begleitschein amtlich ausgenonnuen worden, im Bestimmungsorie von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Jnstrumeute, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle s prachge- briiuchlich zu den kurzen Waaren (iillercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche be- zeichneten, sondern unter anderen Nummern ausgesührteu Gegenstände, wenn die Beschaffen- heit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. 711. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waareu (111e-srccersic-) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter auderenNnmmern aufgeführten Gegen- stiinde als ,,Knrze Waaren« (Tarif, Abth. 11. Nr. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Ab- gaben-Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zollpslichtige vor der Revision aus spezielle Ermittelung antrcigt. 7111. n)Von Waaren, welche zum Durchgauge bestimmt sind, wird: 1. sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die Durch- gangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben; 2. sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebuugen beim Ausgangs- oder Packhossamte nöthig werden. 11) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine Ein- gangsabgabe (P Thaler oder 52Mz Kreuzer vom Zentner), und nach der dritten Abthei- lung beim Dnrchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsab- gabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusannnen genommen davon zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eiugangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher I Ausnahmen wie bei C-1. 2. U I c) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen