Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/135
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt
No. 15.
Inhalt: 1) Verordnung, die Zölle von Reis und denaturirtem Baumöl betr.; – 2) Bekanntmachung, Distanzbestimmung zwischen Darmstadt unf Brensbach betr.; – 3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Wörrstadt für 1851; – 4) Desgl. nachträglich in den Gemeinden des Regierungsbezirks Worms für 1851; – 5) Bekanntmachung, die Niederschlagung des Theils der Umlagen pro 1851 in der Gemeinde Wendelsheim betr.; – 6) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für 1851 betr.; – 7) Dienstnachrichten; – 8) Dienstentlassung; – 9) Versetzungen in den Ruhestand.
In Folge einer unter den Regierungen der zum Zollverein gehörigen Länder getroffenen Vereinbarung wird hierdurch bestimmt, daß vom 1. August d. J. an bis auf Weiteres
- 1) von Reis folgende Eingangszölle, nämlich
- a) von gewchältem Reis ein Eingangszoll von 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr.,
- b) von ungeschältem Reis ein Eingangszoll von 20 Sgr. oder 1 fl. 10 kr.,
- für den Zentner Bruttogewicht erhoben werden, und
- 2) Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner 1 Pfund Terpentinöl zugesetzt worden, vom Eingangszoll freibleiben, bei der Ausfuhr dagegen einem Ausfuhrzoll von 5 Sgr. oder 17 1/2 kr. vom Zentner unterworfen seyn soll.
- Darmstadt, den 12. Juni 1851.
Merck.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Extrapost-Entfernung zwischen Darmstadt und Brensbach auf 3 1/4 Meilen = 1 5/8 Stationen festgesetzt worden ist.
- Darmstadt, den 3 Juni 1851.
vt. Bessunger.