Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen/024
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müsse er wünschen, daß der Kirchenvorstand baue und von der Civilgemeinde nur einen Zuschuß und nicht die ganze Bausumme in Anspruch nehme. Dieses wünsche er sowohl im Interesse der Stadt als in dem der St. Jacobspfarre selbst, weil der Kirchenvorstand besser und wohlfeiler bauen könne als die Stadt, und durch Geschenke, unentgeltliche Leistungen in Frachten ec. eine große Aushülfe, dabei auch mehrfache Schwierigkeiten und Mißstände vermieden würden, wenn der Kirchenvorstand selbst den Bau ausführen lasse.
Hier trete zuerst schon die Frage auf, wer Eigenthümer der alten Kirche sei und darüber zu verfügen habe? Darauf finde man die Antwort in Art. 12 der am 8. April 1802 zum Gesetz erhobenen Convention vom 10. Sept. 1801. Da die St. Jacobskirche nicht veräußert gewesen, so sei sie dem Bischöfe zur Verfügung gestellt worden, aber nicht der Stadt.
Der Art. 15 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 bestimme:
„Die evangelische und römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religions-Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.“
Hieraus folge, daß die Stadt über die alte Kirche nicht verfügen könne, sie sei vielmehr unzweifelhaft kirchliches Eigenthum. Wer aber sollte Eigentümer der neuen Kirche werden?
Frage man, wie es mit der Verpflichtung der Civilgemeinde in Bezug auf die Beschaffung der Mittel zum Neubau der Kirche stehe, so ergebe sich Folgendes: das Gesetz vom 14. März 1845, betreffend die Verzichtleistung zur Anfbringnng der Kosten für die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrgemeinden in