Geschichte der Pfarre und Pfarrkirche St. Jacob in Aachen/025
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den Landestheilen des linken Rheinufers, belasse es im Art. 1 bei den auf den Haushalts-Etat der Civilgemeinde stehenden Zuschüssen für ordentliche sowie für außerordentliche Bedürfnisse einer Pfarrgemeinde, – verordne hierauf in Art. 2: „Kosten für ordentliche kirchliche Bedürfnisse einer Pfarrgemeinde, welche weder aus dem Kirchenvermögen noch aus den nach § 1 von der Civilgemeinde zu leistenden Zuschüssen bestritten werden können, sind von denjenigen Einwohnern und Grundbesitzern der Pfarrbezirke aufzubringen, welche zur Confession der betreffenden Pfarrgemeinde gehören“ und bestimme in Art. 3: „Kosten für außerordentliche kirchliche Bedürfnisse einer Pfarrgemeinde sind, sofern sie weder aus dem Kirchenvermögen noch aus dem ad § 1 von den Civilgemeinden in dem Maaße herzugeben, als dieselben nach Abrechnung ihrer Kapitalschulden noch Gemeindevermögen besitzen. Die zu öffentlichen Gemeindezwecken bestimmten Grundstücke sind hierbei nicht zur Berechnung zu ziehen. – Diese Verpachtung der Civilgemeinden tritt auch dann ein, wenn eine solche Verwendung des Gemeindevermögens erhöhte oder neue Umlagen in der Civilgemeinde nöthig machen sollten“.
Ein von dem Gemeinderath in der Sitzung vom 5. Okt. 1852 angenommenes, von der Königl. Regierung genehmigtes Statut, setzte indessen, wohl nicht ganz in Uebereinstimmung mit den Dispositionen des vorerwähnten Gesetzes, fest, daß die Kosten sowohl für ordentliche als außerordentliche kirchliche Bedürfnisse aller katholischen Pfarrgemeinden hiesiger Stadt, welche weder aus dem Kirchenvermögen, noch aus dem Vermögen der Civilgemeinde bestritten werden können, von allen katholischen Einwohnern und Grundbesitzern hiesiger Gemeinde und nicht bloß von jenen des betreffenden Pfarrbezirks beschafft werden sollen.