Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/232
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 3. Band | |
4. Band | Inhalt des 4. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [231] |
Nächste Seite>>> [233] |
Datei:SH-Kirchengeschichte-4.djvu | |
unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
summi numinis providentia circa jurisprudentiam Romanam. Er hatte über die Justinianischen Institutionen zu lesen und mit den Studirenden Stilübungen anzustellen.
Der Gymnasialkasse wurden damals durch den thätigen Präsidenten einige außerordentliche Zuflüsse verschafft, und das nächste Jahr brachte noch einige Hülfsmittel mehr. Sehr günstig war es besonders, daß die neuen Bauten nicht der Gymnasialkasse zur Last fielen. Zu den Einnahmen der Anstalt gehörte auch die durch den Sängerchor, der seine Umgänge durch die Stadt hielt, wie bei der älteren Lateinischen Stadtschule. Dabei wird die Ansicht ausgesprochen, „daß ein öffentlicher und auf den Gassen eingerichteter Concentus musicus durch erweckliche Lob-, Bitt-, Buß- und Trostlieder, wie auch durch sonderliche, Kern- und Machtsprüche heiliger Schrift im Munde führende Motetten und Arien viele Menschen erbauen werde“. Dieser Chor konnte auch bei Sterbefällen geladen werden, um bei Begräbnissen vor dem Sterbehause und in der Kirche zu singen. Der Gesang wurde durch den Cantor geleitet, an der Spitze der Sänger standen ein Präfect und ein Subpräfect. Es konnten sowohl Gymnasiasten als Pädagogisten in den Chor aufgenommen werden. Aber die Einnahme fing gerade in dieser Zeit an, abzunehmen, und der Chor hat im Ganzen nur ein Jahrzehnt bestanden.
Am 9. November 1739 wurde von der Staatsregierung die Mittheilung gemacht, daß die Zahlung von jährlich 500 Reichsthalern aus dem Amte Tondern, so wie aus den Landschaften Eiderstedt und Pellworm zur Einrichtung eines Convictoriums angeordnet worden. Demnach wurde zu Anfang des folgenden Jahres die Tischordnung für das Convictorium festgesetzt, nach welcher zehn Personen, fünf ganz frei, und fünf andere halb frei gespeist werden sollten. Der Präsident und der Kirchenpropst sollten darüber die Aufsicht führen, der Gymnasialdirector Special-Inspector sein. Ein Oekonomus wurde von den Gymnasiarchen angenommen. Die Convictoristen sollten evangelisch-lutherischer Confession sein, und den Gottesdienst, wie die sonntäglichen Lectiones asceticas abwarten.
Zu derselben Zeit wurde für die Lehrer am Gymnasium und Pädagogium eine specielle Instruction in lateinischer Sprache erlassen und von den sämmtlichen Lehrern unterschrieben. Der