Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/071

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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keine Kinder hatte, so übertrug diese ihre Donation im J. 1676 einem Verwandten, der damals noch in studiis war, nämlich dem ältesten Sohne des Wilhelm von Blanche und der Maria Anna Brauhoff (Tochter des Balthasar Brauhoff und der Agnes von Milendonck). Derselbe schreibt sich Isaac Lambert Frh. von Blanche zu Radelo. Die Familie von Milendonck führte längere Zeit gegen ihn und seine Erben Prozess, der am 21. Juny 1720 vom Reichskammergericht zu ihrem Nachtheil entschieden wurde. Herr von Blanche hatte mit seiner Gattin Isabella Catharina Freyin von und zu Kessel zwei Söhne: Johann Gottfried Frh. von Blanche zu Radelo, Graf zu Horn, Herr zu Schoenau, Frohnenbroich, Hörstgen, Hüls und Warden; und Werner Adolph Frh. von Blanche. Ersterer heirathete noch im J. 1767 Theresia Richmund Veronica Maria Freyin von Broich (Tochter des Johann Werner Frh. von Broich zu Dürwiss und Alfens und der Maria Anna Josepha Freyin von Horrich zu Glimbach, Morenhoven und Correntzig).

Aus allem was das vierzehnte Jahrhundert darbietet, geht hervor, dass Schoenau keine Herrschaft, sondern nur ein Allodial-Besitz ohne eigene Gerichtsbarkeit war. Als Herzog Wilhelm im J. 1361 dem Reynart Herrn von Schoenvorst die Lande von Monjoye und Cornelymünster verpfändete, verbriefte er demselben die Gerichtsbarkeit über die Laeten und Lehenleute der Schoenauer Güter; er verbürgte sie ihm von neuem, als er bald darauf die Dorfschaften, in deren Bereich diese Güter gelegen, dem Ritter Goedert Herrn zur Heyden verschrieb. Aber es war dies kein Privilegium für alle Ewigkeit; es hörte von selbst wieder auf, nachdem die obigen Lande eingelöst waren. Die Herren zu Schoenau wollten indess nun einmal ihre Besitzung zu einer Herrschaft machen, und wir werden sehen, wie sie die Gerechtigkeiten, die nach ihrer Behauptung von ihren Vorfahren auf sie vererbt waren, immerfort zu erweitern sich bestreben. Den oben erwähnten Ritter Crafft von Milendonck darf man als denjenigen bezeichnen, der zu diesem Zweck mit einem festen Plane zu Werke ging. Derselbe gerirt sich als Freiherr,