Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/XXI
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 2. Band | 3. Band | 4. Band | |
1. Band | Inhalt des 1. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [XX] |
Nächste Seite>>> [XXII] |
Datei:SH-Kirchengeschichte-1.djvu | |
korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Allein wir schweben nachgerade in augenscheinlicher Gefahr, auf gesetzgeberischem Gebiete überhaupt eine Schnellmalerei nach Schablonen zu verwechseln mit Raphaelischer Kunst, auch gelegentlich durch eine kleine Sündfluth oder einen großen Wolkenbruch von neuen Gesetzen und Verordnungen überschwemmt und überstürzt zu werden. Eine höher liegende Region, um sich wenigstens wissenschaftlich, theoretisch zu retten, ist die Geschichte. Die Staats- und die Kirchengeschichte lehrt uns, daß Gesetze und Verordnungen, die nicht dem Maße der gegebenen Verhältnisse entsprechen, Schaden bringen und auf die Dauer unhaltbar sind. Was die bestehenden Ordnungen und Einrichtungen aber ihrem wirklichen Wesen und ihrer rechten Bedeutung nach sind, das ist nur zu erkennen aus dem was sie früher waren, wie sie entstanden und gewachsen, gediehen oder verfallen sind. Also ist ein sorgfältiges, und die einzelnen, besonderen Institutionen durchdringendes Studium auch der heimischen Kirchengeschichte nützlich ja in der That nothwendig. Denn wollen wir die uns überlieferte geistige Errungenschaft und Erbschaft nicht blos in Pietät hoch halten, sondern auch in besonnener Reform fortbilden, so ist dazu ein historisches Bewußtsein erforderlich, welches nicht an der Oberfläche und an Allgemeinheiten haftet, sondern tiefer in den Kern der überkommenen Verhältnisse und Einrichtungen, in die factischen Anfänge wie in die durch die verschiedenen Zeiten und Umstände geförderte oder gehemmte Entwickelung und Ausbildung der Institutionen eindringt. Ein solches ernstes Studium ist jetzt vorzüglich wünschenswerth, da uns ja bevorsteht, daß eine zeitgemäße Synodalverfassung lebendig in Wirksamkeit tritt und sich bethätigt, welche Geistliche und Laien unmittelbar und mittelbar zu aktiver Theilnahme an der Gesetzgebung über das Kirchenwesen beruft. Sollen wir da, nach der vorherrschenden Strömung unsrer Jetztzeit, vor Ueberfluthung mit neumodischen Erfindungen bewahrt und verschont bleiben, so kann das nur geschehen, wenn unsre Landessynode sich nicht durch abstracten Schematismus und seichtes Raisonnement beherrschen läßt, sondern von dem wahren, gehaltvollen Sinn und Geiste unsrer Geschichte erfüllt und beseelt ist, um weiter zu bauen und zu bessern, wie es die fortschreitende Zeit und das Bedürfniß erfordert, an dem festen Gebäude, welches unsre ehrenwerthen Väter errichtet haben unter göttlichem Schutze und Segen, indem ihnen der Grund gelegt war nach I. Cor. 3, 11.