Handbuch der praktischen Genealogie/361

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Handbuch der praktischen Genealogie
Inhalt
Band 2
Tafel: I • II • III • IV • V • VI • VII • VIII • IX • X • XI
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der einzelnen Familien die wichtigste, oft die einzige Quelle. Gesetzliche Regelungen irgendwelcher Adelsrechte hat es früher kaum gegeben. Alles war der lebenden täglich wechselnden Praxis überlassen. Wo ein Gelehrter (wie der berühmte Jakob von Andlau) versuchte, in moderner Manier zu systematisieren, kam gar leicht eine Formel heraus, die nicht allgemeingültig war. Jedenfalls können wir uns nirgends auf derartige Formulierungen verlassen, sondern müssen überall, um zu finden, was Adelsrecht war, nachforschen, wie von den einzelnen Familien ein besonderes Adelsrecht ausgeübt und eingehalten wurde. Und dabei ist eben das beste, für die mittelalterliche Zeit das einzige Hilfsmittel die Genealogie der adeligen Häuser.

III. Die rechtliche Lage des heutigen hohen Adels.

Der hohe Adel ist heute nicht mehr eine Gemeinschaft der Nachkommen solcher Geschlechter, die im Mittelalter dem niederen Ritteradel gegenüber die alte Adelskaste der Dynasten genealogisch fortsetzten. Zum hohen Adel gehören heute alle die und nur die Familien, die von unserem modernen Verfassungsrecht ausdrücklich als besonders privilegierter Adelsstand anerkannt werden. In dieser Lage sind zwei Gruppen von Familien: in erster Linie solche, deren Haupt in irgend einem Staate regiert; in der Regel rechnet man ihnen die Familien zu, die seit 1815 irgendwo regiert haben, aber momentan ihres Thrones verlustig sind; wie das Haus Hannover, das Haus Orleans, das Haus Braganza. Die zweite Gruppe umfaßt die deutschen standesherrlichen Häuser, das sind Familien, die seit dem Jahre 1815 ausdrücklich durch Beschluß der deutschen Bundesversammlnng als Standes herrlich anerkannt worden sind.[1]

Die Verhältnisse der sogenannten regierenden Familien sind in den Staatsverfassungen geregelt, oder es ist den Familien verfassungsmäßig die Regelung durch eigenes Familiengesetz zugebilligt. Sie sind in der Lage und zum Teil durch das Thronfolgerecht verpflichtet, die Erbfolge für ihre Familienglieder abweichend vom allgemeinen bürgerlichen Recht zu regeln; ebenso das Familiengüterrecht; ferner den Großjährigkeitstermin, das Vormundschaftsrecht, das Eherecht. Außerdem gebühren ihnen meist besondere Einkünfte, ein besonderer Gerichtsstand und ein besonderer strafrechtlicher Schutz. Endlich sind ihnen zum größeren Teil besonderer Rang und besondere Titel vorbehalten. International ist ihre Stellung durch eine gewisse Exterritorialität privilegiert.

Unklar und ungleichmäßig geregelt ist ihr eigentümliches Eherecht, das ihnen insofern eine Sonderlage gibt, als sie regelmäßig von den Frauen, die sie als Gattinnen in ihre Familie aufnehmen, eine besonders vornehme Herkunft verlangen müssen: nach dem sogenannten Prinzip der Ebenbürtigkeit


  1. Die Definition des Begrifft Standesherr, der in juristischen Lehrbüchern durchweg historisch, nicht formalrechtlich gefaßt wird, habe ich in meinen „Grenzen des Fürstenrechts" 1906 richtig gestellt.