Gerichtswesen
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Gerichtswesen
Gerichtsgewalt
Das Recht, oder die Befugnis in vorkommenden Fällen Recht und Gerechtigkeit zu handhaben, und das ausgesprochene Urteil zu vollziehen, die Jurisdiction, der Gerichtszwang, die Gerichtsherrschaft, war Historisch die Richtgewalt. Man wohnte oder stand jeweils unter einer Gerichtbarkeit, welche man anerkennen oder leugnen konnte.
Ggerichtsbarkeiten deutscher Länder
Beispielsweise im Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis
Befugnis zur Rechtsprechung
Die Gerichtbarkeit, oder das Recht und die Macht, Gericht zu halten, und in bürgerlichen oder zugleich auch peinlichen Sachen zur erkennen oder zu verordnen, erfolgte in Erb= oder Niedergerichten und Untergerichten.
Königsbann
Unter Königsbann stand die Ober- oder Hals- und peinliche Gerichtsbarkeit, welche auch als Oberacht, Zehntgericht, hohe Obrigkeit oder Malefizrecht und anderen Namen bekannt waren. Diese hatten die Gewalt, über schwere Verbrechen, die Leib und Leben angehen, zu urteilen. Die Regierungsgewalt eines Königs im Mittelalter umfasste sowohl Gebote und Verbote, wie auch die die für die Übertretung des Königbanns festgelegten Strafen, wie auch den Bezirk, in dem der Bann galt.
Grafengerichtsbarkeit, Freigericht
Im Mittelalter hatten die Grafen hatten unter Königsbann das Richteramt inne, übten die Polizeigewalt aus und leisteten Hilfestellung bei der Aufstellung von Heeresaufgeboten der Freibauern. Aus diesen Grafengerichten entwickelten sich die ebenfalls unter Königsbann stehenden Freigerichte, in Westfalen die Feme. Betroffen davon waren freie Erbhöfe oder -güter in den Freigrafschaften oder im Bezirk eines Freistuhls.
- Beispiel: Freigrafschaft Heiden
Gogerichtsbarkeit als Hochgerichtsbarkeit
Ein Gericht als Hochgericht über einen ganzen Gau, einschließlich der Städte (je nach Stadtrecht), stellte das Gohgericht oder Gowgericht dar, während das Stadtrecht nicht das Kirchspiel einschloß, sondern nur innerhalb der Mauern und bis zu den Gerichtspfähle reichte. Im Mittelalter war das Gogericht ein ordentliches Gericht für die breite Bevölkerung.
Niedere Gerichtsbarkeit
Die unterschiedlichen niederen Gerichtsbarkeiten erfolgten durch eine von der hohen Obrigkeit verliehene Gewalt über alle bürgerliche Sachen und geringe Verbrechen
Weltliche Gerichtsbarkeit
Die weltliche Jurisdiktion stand den Königen, Fürsten, Städten etc. und der sonstigen weltlichen Obrigkeit zu.
Gewaltanwendung
Aeußerliche Gewalt zu gebrauchen, und gegen Personen und ihre Güter mit Execution zu verfahren kam nur den weltlichen Gerichten zu.
Geistliche oder kirchliche Gerichtsbarkeit
Die geistliche oder kirchliche Gerichtsbarkeit beinhaltete die Macht, welche der Kirche zukam, in Angelegenheiten, worüber sie als Richter zu erkennen hatte. Die Kirche konnte dasjenige verordnen, was sie für gut befand, und ihre Gesetze und Aussprüche vollziehen lassen.
Obrigkeit der Grundherrschaft
Die der Grundobrigkeit zuständige Gerichtbarkeit über die Einwohner eines Dorfes oder Gutsbezirkes, oder die so genannte Erbhofgerichtsbarkeit, ist eine Fortsetzung derjenigen Gewalt, welche historisch der alte deutsche Adel über seine Knechte in Anspruch nahm.
Gerichtbarkeit in Städten
Jede Stadt musste ihre Richter und Unterobrigkeiten haben, deren Benennungen überall unterschiedlich waren. Deren Rechte waren beschränkt. Möglichkeiten von Appellationen waren festgelegt. Für Polizeisachen gab es Sopnderregelungen.
- Beispiel: Stadtgericht Haltern
Gerichtsbarkeit in der Fläche
Das platte Land ist in Domänen oder Kammergüter, in geistliche oder weltliche Grundherrschaften und gemeinen Landgütern eingeteilt, die von Bauern und andern Privatpersonen besessen werden.
Die Wigbolde, Dörfer, Flecken, die einen Teil der Domänen ausmachten, standen unter der unmittelbaren Gerichtbarkeit des Landesheren, so wie die von den herrschaftlichen Gütern. Die hohen und niedrigen Gerichtsherren, und die Einwohner dieser Ländereien, waren Vasallen und Untertanen des Landesherrn.
Denn obgleich Adeligen als Besitzer bürgerlicher und peinlicher Gerichtbarkeiten auf dem Lande im Namen des Landesherren als Erb-, Lehn- ,und Gerichtsherr ausübten, warn diese nicht unumschränkten Herrn über das Leben und die Güter der Landesuntertanen . So konnte jedes Urteil von Wichtigkeit oder eine Leibess oder Lebensstrafe eines Bauern von den höhern Gerichten der Landesherrschaft bestätiget werden Der geringste Landmann hatt in schweren Fällen immer das Recht, sich auf den Ausspruch des Landesherrn zu berufen, oder zu appellieren, und dieser hat über jeden Bürger des Landes das Recht des Lebens und Todes, der Werbung für die Armee oder für andere Bedürfnisse des Staats.
Erbgerichtsbarkeit
Unter Erbgerichtsbarkeit verstehen wir eine private Gerichtsbarkeit, welche auf dem Grund und Boden haftete oder erblich und eigentümlich besessen wurde, gleich ob es die obere oder untere Gerichtsbarkeit betraf.
Das besondere an der Erbgerichtbarkeit war, daß sie nicht mit der Person des Inhabers zu Ende ging, sondern mit dessen Nachlass vererbt wurde oder verkauft werden konnte.
- Dies betraf auch die Gerichtsbarkeit der Städte über ihr Eigentum und deren Gericht, durch welches dieses verwalten ließ.
Die Gerichte der Erbrichter auf dem Lande betrafen regelmäßig die Untergerichte, nieder Gerichte, die Grundgerichte (Marken- und Holzgerichte), Vogteien oder ähnliche Gerichtsbarkeiten.
Patrimonialgericht
Hier war die Gerichtsbarkeit an den Besitz eines Gutes gebunden. Der Adel besaß seit dem dreizehnten Jahrhundert die voͤllige Berichtsgewalt, sowohl in buͤrgerlichen als in peinlichen Faͤllen, in seinen Guͤtern, als ein dem Grunde voͤllig anklebendes Recht in der ersten Instanz.
- Beispiel: Herrlichkeit Lembeck
- Beispiel: Privatgericht Lippramsdorf