Generalgouvernement Berg
Berg ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Berg. |
Hierarchie: Regional > Historisches Territorium > Preußen > Generalgouvernement Berg
Nach der Völkerschlacht bei Leipzig
Direkt nach der Völkerschlacht bei Leipzig (16. bis 19. Oktober 1813) erfolgte ab dem 21.10.1813 die Organisation der Verwaltung der eroberten Länder durch die verbündeten Mächte durch die Einrichtung eines Zentralverwaltungsdepartements sowie Einsetzung von Generalgouverneuren für einzelne eroberte Länder; Gebiete, die vor 1805 den Verbündeten gehört hatten, fielen sogleich an diese zurück.
Generalgouvernement Berg
Am 25.11.1813 erfolgte die Bildung des Generalgouvernements Berg. Es umfaßte das ehemalige Herzogtum Berg, die Herrschaften Gimborn, Homburg, Wildenburg.
Verwaltungsreform
Im Jahre 1814 wurde eine Neuorganisation der Verwaltung eingeführt.
Großherzogtum Berg an Preußen
Erst am 15.4.1815 fiel auf Grund der Vereinbarungen des Wiener Kongresses der Bereich des Generalgouvernements Berg als Entschädigungslande endgültig an Preußen. Somit konnte am 24.04.1816 die Einführung der neuen preußischen Verwaltungseinteilung zur allgemeinen Anpassung erfolgen.
Leitung
Generalgouverneur, Gouverneursrat
Nach Reduzierung der räumlichen Erstreckung des Großherzogtums Berg erfolgte die Aufhebung der Präfektur des Rheindepartements. Die Auflösung des Staatsrats, des Finanz- und Innenministeriums erforderte am 07.01.1814 die Organisation des Gouvernementsrats als oberste Verwaltungsbehörde.
Die Bearbeitung der Geschäfte wurde aufgeteilt auf zunächst vier, dann fünf Departements als Dezernate und einen Direktor. Die Staatsräte waren zugleich Leiter der teilweise zusammengelegten Generaldirektionen für Wasser- und Wegebau, für Domänen, Forsten und Bergwerke, für Steuern, Zölle und Rechnungsrevision sowie der Landeshauptsteuer- und Domänenkasse.
Regionalisierung
Mit der Installation des Gouverneursrates erfolgte die Verwaltungsordnung zum 27.01.1814 und die Bildung der vier dem Generalgouverneur unmittelbar unterstellten Kreisgebiete:
- Landkreis Düsseldorf
- Mit den Kantonen: Düsseldorf, Ratingen, Velbert, Mettmann, Richrath, Opladen, Mülheim (Ruhr).
- Kreis Elberfeld
- Kreis Mülheim/ Rhein
- Mit den Kantonen: Mülheim/Rhein, Bensberg, Siegburg, Hennef, Königswinter.
- Kreis Wipperfürth
- Mit den Kantonen: Wipperfürth, Lindlar, Eitorf, Waldbröl, Gummersbach, Homburg.
Bibliografie
- Scotti, Verordnungen 3.
- Bormann/Daniels, Handbuch 7, S. 548.
- Bergisches Gouvernements-Blatt, Düsseldorf 1814-1816.
- Bär, Behördenverfassung, S. 70-73.
- Hermens, F. P.: Handbuch der in den königlich-preussischen, zum Generalgouvernement vonNieder- und Mittelrhein gehörig gewesenen Provinzen am linken Rheinufer bestehende geamten Forst-,Jagd- und Fischereigesetzgebung. Aachen 1830 Digitalisat der Google Buchsuche (NCANAAAAIAAJ)