Die Kirchenbücher in Baden (1957)/12
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Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
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2.Aufl. – K. v. Marchthaler, Entstehung, Form u. Bestimmung d. württbg. Familienregister, FamGeschBl 1934.
In Hohenzollern gelten die KB als Personenstandsurkunden bis 31.12. 1875, dann setzen Zivilstandesregister ein. Die KB stammen meist erst aus dem 17. Jh., nur fünf aus dem 16. Jh, vierzehn aus der Zeit vor dem 30 j. Krieg. Das älteste ist das KB von Glatt, es beginnt 1567[1]. Seit 1819 bestehen überall Familienregister.
Verzeichnis der KB: Franz Haug, Verz. d. KB Hohenzollerns, Hohenzoll. Jahreshefte Bd 9, Sammeljahrgang 1941–49, Hechingen 1949.
Eine ältere Zusammenstellung bei H.Koch, Kirchenarchive im Fürstentum Hohenzollern, Mitt.d.Zentralstelle f Deutsche Personen- u. FamGesch. 1914.
Lit: E. Senn u. J. Wiedel, Gesamtbibliographie von Hohenzollern I, Stuttgart 1932–33 – B. Pfaff u. E. Senn, Die Veröffentlichungen d Ver f Gesch u Altertumskunde in Hohenzoll. 1867–1932, Sigmaringen 1934.
Zeitschrift: Zollernheimat 1932–41. – Hohenzoll. Jahreshefte s 1934. – Hohenzollerische Heimat s 1951.
In der bayrischen Pfalz blieb die Registerführung seit der französ. Zeit bei den Bürgermeisterämtern, während im rechtsrheinischen Bayern die kathol. und evgl Pfarrer die KB seit dem 19. Jh. als staatliche Standesbücher führten (meist auch für Juden und Dissidenten, nur in einzelnen Landesteilen führten die Gemeinden für diese besonderen Bücher).
In der Pfalz sind die KB vor 1860 soweit kath im Staatsarchiv Speyer, die evgl im evgl Landeskirchenarchiv Speyer vereinigt.
Verzeichnis der KB: A. Müller, Die KB d bayr. Pfalz, Archival. Zeitschr. hsgb v Bayr. Hauptstaatsarchiv, 1. Beiheft, München 1925.
Die Pfarrbücherverzeichnisse des rechtsrhein. Bayern, hsgb v Bayr. Archivverwaltung: 1. Erzbt. München-Freising, 2. Bist. Augsburg, 3. Passau, 4. Regensburg, 5. Erzbt. Bamberg, 6. Eichstätt, 7. Würzburg, 8. evgl-luth Kirche, München 1937–1951.
In Hessen links des Rheins (Rheinhessen) wurden die unter französ. Herrschaft seit 1798 geführten Zivilstandesbücher von den Bürgermeistern auch nach dem Übergang an Hessen 1816 weitergeführt. Daher sind Auskünfte für die Zeit 1798–1875 bei den Bürgermeisterämtern zu erheben. Für etwa ein Drittel aller Gemeinden befinden sich jedoch bis 1822 diese Register nicht am Ort selbst, sondern in Nachbargemeinden (offenbar seit sie 1802 in französ. Sprache zu führen waren). Erst von 1822 an sind sie in jeder Gemeinde vorhanden). Zweitschriften gingen als Zivilstandesnebenregister an die staatlichen Aufsichtsbehörden und sind jetzt im Landgericht Mainz vereinigt.
Kirchenbücher wurden erst von 1827 bezw 1830 ab wieder von den Pfarrern geführt, entbehren aber der urkundlichen Beweiskraft.
In Hessen rechts des Rheins führten die Pfarrer der christlichen Bekenntnisse die Kirchenbücher im 19. Jh. fort, auch für Juden und Mennoniten. Die KB gelten daher hier als Personenstandsurkunden bis 31.12.1875.
- ↑ Vgl. oben S. 4.