Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938)/XVI

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Verzeichnis der württembergischen Kirchenbücher (1938)
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wiederum gibt Isenniann den April als- die Zeit an, in der der herzogliche Befehl ergangen sei (sein erster Eintrag ist vorn 25. April). Wieder ein anderes Bild gibt das Taufbuch von Korb. Hier ist die Anordnung in eine „Declaration über die Kirchenordnnug im fürstenthum wirternberg, übergeben den G. tag Junü a. 5e. Jare« eingefügt und zugleich eine Begründung der Verordnung beigegeben, die nur sittenpolizeiliche Zwecke im Auge hat. (Dieselhen Angaben hat Schmiden, aber ohne Datum Ter Eintrag ins dortige Taufbuch erfolgte erst 1560 durch den neuen Pf. Paul Wernher von Hamniellnirg): „Nachde1u wir an etlichen orten unsere-J fürstenthums befunden, wie ein ergerlich Hurereh etlich kinder Verderben, und oh die gleich in die welt und zum tanff gebrachtdas die better (Väter) verschwigen uud nit anzaigt werden wollend, dadurch die ergerlich Hurerey und eebruch oftermal Verdruckt und ongestraft gepliben, und dan auch ain guter richtigkeit und eristlicher zucht wegen, So wollend und bevellen unser generale5i, bi) jeder pfarkirchen Ein sonderlich buch von lauter PaPUr Ingelnmden, und ain jedem pfarher und Diakon von unsertwegen mit ernst userlegt werden, wan und oft ain kindt zum tauff gebracht, nach des findt oatter und niutter offenlich bey der tauf zu fragen. Ist dann das- Kind ehelich, so hat es seinen richtigen weg, so soll der Kirchendiener alsbald nach der Tan des kindts vatter und mutter namen, auch den tag und Jahr, iu dem das kindt getauft ist, In dasselhige buch ordentlich einschreiben, welches buch allezeit by der kirchen berwart und pliben (soll).« Ist dass Kind nicht ehelich, soll der Kirchendiener abermals- mit ernster Vermahnung nach des Kindes rechtem Vater fragen. Wird dieser angegeben, hat der Kirchendiener des Kindes, seiner Eltern und Gevatter Namen einzutrageu, die Eltern aber alsbald dem Amtmann anzuzeigen, der die Eltern begangenen Ehebruchs oder Hurereh halber der Ordnung gemäß strafe. Wird der Vater verschwiegen, wird die Taufe doch Vollzogen und eingetragen und dem Amtmann Anzeige erstattet. Dieser verhört dann die Mutter selbst, und wenn sie den Vater deiJ Kindes noch nicht nennt, wird sie alsbald nach dem Kindheit ins Gefängnis gelegt und nicht herausgelassen, bis sie den Vater des Kinds wahrhaftig anzeigt und ihr verschulden auch darin wohl gehüszt hat. Das-) der Kampf gegen die Wiedertäufer und Schwärmer dabei nicht vergessen war, zeigen die schmsM Mandate, die gegen diese Richtungen ausgingen

IV. Wie haben wir uns- nun den Gang der Einführung de r Kirchen b ü eher (de«3 Tauf- und Ehebuchs) zu denken? Eis ist in