Baden/Staatshandbuch 1880/385

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Baden/Staatshandbuch 1880
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zuwiderlaufenden Mängel der betreffenden Regierung zu berichten, nöthigenfalls aber sich deßhalb an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu wenden.

August Sprenger, Baurath in Offenburg (von Baden ernannt). Orden?


Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung in Großherzogthum.

      Die oberste Leitung des Post- und Telegraphenwesens des ganzen Deutschen Reichs gehört verfassungsmäßig Sr. Majestät dem Kaiser an.

      Für das Reichs-Post- und Telegraphengebiet (ganz Deutschland mit Ausnahme von Bayern und Württemberg) besteht seit dem 1. Januar 1876, dem Zeitpunkte der Verschmelzung des Reichs-Post- und Telegraphenwesens, eine eigene Zentralinstanz in BErlin, welche durch den „General-Postmeister“, unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, selbständig verwaltet wird. Dem GEneral-Postmeister stehen als Chef der Post- und Telegraphenverwaltung diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den „obersten Reichsbehörden“ beilegen. Unter seiner Leitung werden die Angelelgenheiten derPostverwaltung von dem „Kaiserlichen General-Postamte“, die Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung von dem „Kaiserlichen General-Telegraphenamte“ bearbeitet.

      Unter diesne Behörden fungiren in den 40 Oberpostdirektions-Bezirken, in welche das Reichs-Postgebiet seit dem 1. Januar 1876 eingetheilt ist, eben so viel „Ober-Postdirektionen“. An der Spitze jeder Ober-Postdirektion steht ein „Ober-Postdirektor“. Derselbe führt die Verwaltung des vereinigten Reichs-Post- und Telegraphenwesens in seinem Geschäftsbezirk selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit. Ihm zur Seite stehen die Räthe der Ober-Postdirektion und ein rechtskundiger Beistand.

      Für das Gebiet des Großherzogthums BAden bestehen 2 Kaiserliche Ober-Postdirektionen, nämluch diejenigen in Karlsruhe und Konstanz. Der BEzirk der Ober-Postdirektion in Karslruhe umfaßt: die Badischen Kreise Mosbach; Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe