Baden/Staatshandbuch 1880/384

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Anhang.

Zentralkommission für die Rhein-Schifffahrt.

      Die Zentralkommission für die Rhein-Schifffahrt wird durch die Vereinigung der Abgeordneten der Rheinufer-Staaten gebildet.

      Diese Vereinigung findet regelmäßig jedes jahr zu Mannheim im Monat August statt.

      Die Hauptbeschäftigung der Zentralkommission besteht darin, daß sie über die Art, wie die Bestimmungen der Rhein-Schifffahrts-Ordnung befolgt werden, Erkundigungen Einzieht, bei ihren Kommittenten, insofern es nöthig oder nützlich sein mag, neue Bestimmungen in Vorschlag bringt, den betreffenden BEhörden die Beschleunigung der Arbeiten empfiehlt, die im Flußbette zur Beschützung des Ufers oder an dem Leinpfade entweder dringend nöthig sind, oder doch zur Beförderung der Schfffahrt mit Vortheil werden vorgenommen werden können, und jährlich Bericht über den Zustand der Rhein-Schifffahrt, ihre Fortschritte oder ihre Abnahme und über die dabei etwa eingetretenen Veränderungen entwirft.

      Endlich entscheidet sie in letzter Instanz die bei ihr eingeführten Prozesse.

      Als Bevollmächtigte zur Zentralkommission sind gegenwärtig ernannt:

Von Baden: Gustav von Stösser, Geh. Referendär. S. o.
von Bayern: .....
von Hessen: Karl v. Werner, Ministerialrath.
von Preußen: Wendt, Geh. Oberregierungsrath.
von Elsaß-Lothringen: Ludwig Metz, Oberregierungsrath.
von den Niederlanden: Dr. W. A. Baron v. Verschuer, Abtheilungschef in Handelsministerium.

      Die Geschäfte des Sekretariats werden durch den Vorstand der Gr. Wasser- und Straßenbau-Inspektion Mannheim besorgt.

      Der Zentralkommission untergeordnet ist:

      Der Rhein-Schifffahrts-Inspektor des von Basel Elsaß-Lothringischer Seits bis zur Lauter, Badischer Seits bis zur Hessischen Grenze sich erstreckender ersten Bezirkes. Derselbe wird abwechseln von der Elsaß-Lothringischen Reichsverwaltung und Baden eranannt, hat seinen Bezirk zweimal im Jahr zu bereisen, die im Flusse entstandenen Schifffahrts-Hindernisse zu untersuchen, den Zustand des Leinpfades in Augenschein zu nehmen und hierüber sowohl wie über alle der Rhein-Schifffahrts-Ordnung