Baden/Staatshandbuch 1880/319
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Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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Wahrung der Staatsinteressen an die Kreisversammlung abordnen. Die Sitzungen der Kreisversammlung sind öffentlich.
Für den Vollzug der Beschlüsse der Kreisversammlung, für Verwaltung des Kreisvermögens und der Kreisanstalten, sowie überhaupt zur Wahrnehmung der Interessen des Kreises für die Zeit, in welcher die Kreisversammlung nicht tagt, besteht, soweit nicht Sonderausschüsse aufgestellt werden, ein von der Kreisversammlung gewählter Kreisausschuß von 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern, welche Zahl aber von der Kreisversammlung mit Zustimmung der Regierung abweichend bestimmt werden kann. Der Kreisrechner wird von der Kreisversammlung ernannt.
Die Staatsregierung hat die Befugniß, gegen Kreisbeamte Verweise und nöthigensfalls die Entlassung zu verfügen.
Wirkunngskreis: Die Kreisverbände sind berechtigt, im Interesse des Kreises und seiner Bewohner