Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/050

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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§. 19.

      Der Steuerbote hat die Pflicht, dem Schuldner oder dessen Stellvertreter, den betreffenden vom Untererheber ausgefertigten Mahnzettel längstens bis zum 20. des Monats zuzustellen.

§. 20.

      Der Steuerbote darf das Zustellen der Mahnzettel durch keine andere Person verrichten lassen, sondern soll es selbst verrichten, bei Strafe der Absetzung.
      Er soll, wenn er dies Geschäft verrichtet, die Ausstandsliste immer bei sich haben, und solche auf Verlangen vorzeigen.

§. 21.

      Trifft der Steuerbote denjenigen, welchem der Mahnzettel zuzustellen ist, nicht zu Hause an; so kann die Einhändigung auch an eine erwachsene, zu dessen Familie oder Gesinde gehörige Person geschehen.
      Wird auch niemand von diesen Personen angetroffen; so ist der Mahnzettel, wenn der Steuerbote nicht vorzieht, sich mehrmal zu dem Steuerpflichtigen zu begeben, jedoch vor dem 22ten des Monats, dem Ortsvorstande zuzustellen, welcher verpflichtet ist, denselben baldmöglichst, auf eine oder die andere der oben bemerkten Arten, einhändigen zu lassen.
      Die Einhändigung an den Ortsvorstand hat in einem solchen Falle dieselbe Wirkung, als wäre sie unmittelbar geschehen.

§. 22.

      Für jeden Mahnzettel, den der Steuerbote einhändiget, erhält derselbe von dem Schuldner oder Stellvertreter drei Kreuzer, welche der Steuerbote selbst einzuziehen hat.
      Für jeden Mahnzettel, den der Steuerbote dem Ortsvorstande zur weiteren Besorgung zustellt, hat der Ortsvorstand die Gebühr von drei Kreuzern zu beziehen.

§. 23.

      Der Steuerbote bescheinigt in der Ausstandsliste, auf die im Muster Num. 2. bemerkte Arten, daß und auf welche Art die Einhändigung der Mahnzettel geschehen ist, und stellt sodann die Liste, und zwar vor dem 22ten des Monats, dem Untererheber wieder zu.

§. 24.

      Sind alsdann noch Rückstände vorhanden, so trägt der Untererheber in die Ausstandslisten diejenigen Zahlungen ein, welche er empfangen hat, seitdem er dem Steuerboten die Liste zugestellt hatte ( §. 18.), bemerkt hiernach in derselben, ob- und wie viel noch bei einzelnen Steuerpflichtigen rückständig ist, und stellt, längstens bis zum 27ten des Monats, die so eingerichtete Ausstandsliste dem Obererheber zu.

§. 25.

      Der Obererheber hat nun sogleich, nachdem ihm diese Rückstandsliste (§. 24.) zugestellt worden ist, gegen die betreffenden Schuldner die Auspfändung zu erkennen.