Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/153
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Regierungsblatt.
Nr. 23.
die allgemeine Einkommensteuer betreffend.
Vom 30. Juli 1895.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 25. Juni d. J. über die allgemeine Einkommensteuer haben Wir, unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Juli 1884, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Bürgermeistereien sind verbunden, darauf zu achten, daß sämmtliche im Bezirk der Gemeinde wohnende Personen, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes als einkommensteuerpflichtig zu erachten sind, zur Kenntniß des Steuerkommissariats gelangen.
Dasselbe gilt in Bezug auf diejenigen Personen, welche zwar im Bezirk der Gemeinde nicht wohnen, doch aber nach den einschlägigen Bestimmungen in der Gemeinde veranlagt werden müssen, wie umherziehende Künstler, Schaubudenbesitzer, Hausirer und Geschäftsreisende, welche fast ständig auf Reisen begriffen sind und einen festen Wohnort nicht haben.