Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/062
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Nr. 12.
§ 18.
§ 19.
Aus Allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
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Bei Fortführung der Grundbücher und Steuerkataster darf kein Gebrauch von Meßbriefen gemacht werden, welche der gegenwärtigen Verordnung nicht entsprechen.
Der Nachtrag zur Verordnung vom 14. Juli 1832 in Betreff der Organisation der Geometer vom 15. März 1844 (Regierungsblatt Nr. 14, Seite 150-152) wird hiermit aufgehoben.
Urkundlich der Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 27. April 1895.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
v. Diemar.