Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/025

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.


Darmstadt, den 6. April 1895.



Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Bezeichnung der Holzliegeplätze und der Fahrbahnen auf dem Main unterhalb des Nadelwehrs bei Kostheim betreffend. - 2) Bekanntmachung, den Uebergang der Darmstädter Dampfstraßenbahnen, der Nebenbahnen Worms-Offstein, Osthofen-Westhofen, Reinheim-Reichelsheim und Sprendlingen-Wöllstein, sowie der Mainzer Vorortbahnen an die Süddeutsche Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.



Bekanntmachung,
die Bezeichnung der Holzliegeplätze und der Fahrbahnen aus dem Main unterhalb des Nadelwehrs bei Kostheim betreffend.


Vom 1. April 1895.



      Zur Regelung des Verkehrs auf dem Main unterhalb des Nadelwehrs[GWR 1] bei Kostheim werden auf Grund des Art. 54 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, das Dammbauwesen und das Wasserrecht u. s. w. betreffend, und unter Hinweis auf Art. XIX. Ziffer 1 der auch auf dem Main unterhalb Frankfurt geltenden Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein (Regierungsblatt 1887, Nr. 39, Seite 279) an Stelle der inzwischen außer Kraft getretenen Bekanntmachung vom 26. September 1891 (Regierungsblatt Nr. 30) die folgenden Vorschriften erlassen:

§ 1.

      Das Lagern und Umbauen von Flößen, Floßtheilen und Holz im Main unterhalb des Nadelwehrs bei Kostheim bis zur Mündung ist nur auf den nachstehend bezeichneten Wasserflächen gestattet:

       1) auf der 100 Meter unterhalb des Nadelwehrs beginnenden und längs des Trennungsdammes am Unterkanale bis zu dessen unterem Ende sich erstreckenden Fläche;



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Nadelswehrs