Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/011

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 3.


§ 23.

      In den Sitzungen des kleinen und des großen Senats übernimmt der Rektor, in den Abtheilungssitzungen der Abtheilungsvorstand Vorsitz und Leitung.
      Bei allen Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.

§ 24.

      Von den Abtheilungen werden die Angelegenheiten der Abtheilung, insbesondere der sie betreffende Theil des Programmes vorberathen, sowie Vorschläge zur Besetzung erledigter Lehrstellen und für die Zulassung von Privatdozenten gemacht. Ferner beschließen die Abtheilungen über die Stellung von Preisaufgaben und über die Ertheilung von Preisen. Außerdem berathen sie alle Gegenstände, welche vom Rektor und Senat an die Abtheilungen verwiesen werden.
      Ueber die Verhandlungen der Abtheilungen werden Protokolle aufgenommen, welche dem Rektor zur Einsicht vorzulegen sind.
      Falls die Mehrzahl der Mitglieder einer Abtheilung mit einem Beschlusse des kleinen Senats nicht einverstanden ist, hat dieselbe die Befugniß, die Entscheidung des Ministeriums anzurufen.

§ 25.

      Dem Abtheilungsvorstand liegen die Vorbereitungen für die im vorigen Paragraphen bezeichneten Geschäfte ob.
      Derselbe hat aus schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Abtheilungsmitglieder innerhalb acht Tagen eine Sitzung anzuordnen.
      Die Abgangszeugnisse für die Studirenden werden vom Abtheilungsvorstand ausgestellt und vom Rektor amtlich beglaubigt.

§ 26.

      Dem kleinen Senat liegt ob:

             1) die Beschlußfassung über die von den Abtheilungen ausgehenden Vorschläge zur Besetzung erledigter Lehrstellen und über die Zulassung von Privatdozenten; vor Stellung der hierauf sich gründenden Anträge an das Ministerium sind die betreffenden Beschlüsse dem großen Senat mitzutheilen,
2) die Begutachtung von Personalangelegenheiten,
3) die Vorberathung aller an den großen Senat gehenden Anträge,
4) die Aufnahme der Studirenden,
5) die Verhängung leichter Disziplinarstrafen nach Maßgabe der Disziplinarbestimmungen,
6) die Annahme provisorischer Hilfsdiener.

      Der Rektor hat den kleinen Senat binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern beantragt wird.