Die Kirchenbücher in Baden (1957)/22

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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jährliche Beglaubigung der KB und die Verwahrung der Duplikate zustand. Dagegen übernahm eine bischöflich straflburgische Anordnung 1742 die staatliche Bestimmung: ab 1, 1. 1743 waren die drei Register T B To doppelt zu führen, die Zweitschriften vom Dekan beglaubigt an das bischöfliche

Archiv alljährlich einzusenden. Erst 1787 wurde die Anglciehung der elsas- sischen an die Französische Gerichtsverfassung vollzogen. Von nun an war die Doppelführung und alljährliche Vorlage der Duplikate an die Gerichts- Schreibereien des Conseil Souvcrain (Übergericht) in Kolmar, Mülhausen, Straßburg und Zabern auch im Elaaß in Übung. Die KU waren damit kegisircs PubHques geworden. Dadurch war die entgilttge Verstaatlichung der KU in Frankreich durch das Zivilsianäesgesetz von 1792 vorbereitet. Dies beendete die Verwirrung, die seil Ausbruch der Revolution durch den Widerstand der Bevölkerung gegen den Zwang, bei den von den Rcvo- lutionsbehörden eingesetzten Priestern taufen, trauen und beerdigen zu lassen, entstanden war. Dadurch war die Aufzeichnung der Standestat- sachen vielfach überhaupt unterblieben.

Verbleib der elsässiscken KU: Die 1792 angeordnete Abgabe der KB an die Gemeinden hat sich an vielen Orten lange hinausgezogen. Manche KB wurden von den Pfarrern, wohl mit Wissen der ihrer neuen Aufgabe oft nicht gewachsenenMaires,zunächst weitergeführt und erst später abgegeben, andere kamen später wieder an die Pfarrer zurück, vermutlich waren auch mancherorts nur die zuletzt geführten Bände abgegeben worden. Jedenfalls befinden sieh an vielen Orten die alten KB bei den Pfarreien.

In Strafiburg, Kolmar und einigen Städten blieben die KB bei den Stadt- archiven. Die Zweitschriften der kath KB (also aus den Jahren 1743—1787) kamen 1817 an die Tribunalarchive, wie die Zweitschriften der seit 1792 geführten Zivüstandesregister. Sie gingen später an die Bezirksarchive über. Darunter waren im Unterelsaß aus nicht mehr feststellbarem Grund auch viele Erstschriften von KB, vielleicht aus Orten, in denen Zweitschriften nicht geführt worden waren. Im Oberelsaß dagegen kamen in die Tribu- nalarchive nur Zweitschriften, ganz vereinzelt auch Erstschriften (Sous- Sene III E). Im Tribunalarchiv in Straßburg ging ein Teil davon 1870 durch Brand verloren. Die der Kapitel Ober- und Unterhagenau, Oberen n- heim und Zabern haben bei den Gerichtsschreibereien nach 1792 Verluste erlitten, weil sie zur Vereinfachung der Auskunftserteilung aus ihren Ein- bänden gelöst worden waren (Sous-Scrie II Li).

Zehn Jahresverzeichnisse (Tables Deccnnalcs)s\ waren seit 1802 vorge- schrieben für die Zivilstandesrcgister. Sie befinden sich für die Jahre 1802 —1862 ebenfalls bei den Bezirksarchiven (Sous-Serie IV U)B6.

1807 angeordnete aiphabet. Zusammenstellungen der Gcburts-, Heirats- und

Todesfälle für je 10 Jahre in einem Band. Sie wurden bei den Gerichtun gefertigt aus den von dem Register beamten den X.weitschrillen beizuheftenden Jahresver- zeichnissen., Seil 1810 auch für das rechtsrheinisch besetzte Gebiet vorgeschrieben (z.B. Großherzogtum Berg). Im Anschluß an das französische Recht blieben in den rheinischen Provinzen Preußens diese „Dezimaitabcllen" bis 1875, sie wurden bei einzelnen Standesämtern auch seitdem weitergeführt (siehe Zeitschrift f Standes- amtswesen 1937, 193 f).

BB Vgl. L. Metsger, Observation« Historiqucs- SUT le Fonds de I' Etat eivil Straß. bürg 1936.

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