Die Kirchenbücher in Baden (1957)/12

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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2. Aufl. — K,v.Marchthaler, Entstehung, Torrn u. Bestimmung d, württbg. Familienregister, FamGeschBI 1934.

In Hobenxollern gelten die KB als Personellstandsurkunden bis 31.12. 1875, dann setzen ZivÜstandesregister ein. Die KB stammen meist erst aus dem 17. Jh., nur fünf aus dem 16. Jh, vierzehn aus der Zeit vor dem 30 j. Krieg. Da8 älteste ist das KB von Chat, es Beginnt 1567". Seit 1819 be- stehen überall Familienregister.

Verzeichnis der KB: Frans Hang, Vltz. d. KB Hohenzoll erns, Hohenzoll. Jahreshefte Bd 9, Sammeljahrgang 1941—49, Hechingen 1949.

Eine altere Zusammenstellung hei H.Koch, Kirchenarchive im Fürstentum Hohcnzoücrn, Mitt.d.Zentralstelle f Deutsehe Personen-u.FamGesch. 1914.

Lit: L.Senn u, J. Wieder!, Gesamtbibliographie von Hohenzollcrn 1,Stutt- gart 1932—3.1 — B. PtalT u. E.Senn, Die VrrolTentlichungen d Ver f Cesch u Alieriumskde in Hohenzoll. 1867—1932, Sigmaringen 1934.

Zeitschrift: ZoHernheimat 1932—41. — Hohenzoll. Jahresheftes 1934.— Hohenzollerische Heimat s 1951.

In der bayrischen /'falz blieb dir Register! uhrung seit der französ. Zeit i Bürgermeisterämtern, wahrend im rechtsrheinischen Bayern die kathol. und evgl Pfarrer die KB seit dem 19. Jh. als staatliche Standes- bücher führten (meisl auch für Juden und Dissidenten, nur in einzelnen Landcstcilcn führten die Gemeinden für diese besonderen Bücher)-

fn der Pfalz sind die KB vor 1860 soweit kalh im Staatsarchiv Speyer,

du- evgl im evgl Landeskirchenarchiv Speyer vereinigt.

Verzeichnis der KU: A. Müller, Die KB d bayr. Pfalz, Archival. Zeitschr. hsgb v Bayr. Hauptstaatsarchiv, i. Beiheft, München 1925.

Die Pfarrbücherverzeichntsse des rechtsrhein. Bayern, hsgb v Bayr. Ar-

chivvcrwallung: 1. Hrzbt. München-Prcising, 2. Bist. Augsburg, 3. Passau, 4. Regenshurg, 5. Erzbt. Bamberg, 6. Pichstaii, 7. Würzburg, 8. evgl-!uth Kirche, München 1937—1951.

In Hessen links des Rheins (Rheinhessen) wurden die unter französ. Herrschaft seit 1798 geführten Zivilslandcsbüchcr von den Bürgermeistern auch nach dem Übergang an Hessen 1816 weitergeführt. Daher sind Aus- künfte i(u- die Zeit 1798—1875 bei den Bürgermeisterämtern zu erbeben. Für etwa ein Drittel aller Gemeinden befinden sich jedoch bis 1822 diese Register nicht am Ort selbst, sondern in Nachbargemeinden (offenbar seit Üe 1802 in i'ran/.ös. Sprache zu fuhren waren). Erst von 1822 an sind sie in jeder Gemeinde vorhanden). Zweitschriften gingen als Zivilstandesneben- nhen Aufsichtsbehörden und sind jetzt im Landgericht

Mainz vereinigt

Kirchenbücher wurden erst von 1827 bezw 1830 ab wieder von den Pfarrern geführt, entbehren aber der urkundlichen Beweiskraft.

In Hessen rechts des Rheins führten die Pfarrer der christlichen Bekennt- nisse die Kirchenbücher im 19. Jh. fort, auch für Juden und Mennonilen. Die KB gelten daher hier als Personenstandsurkunden bis 31. 12. 1875.

50 Vgl, oben S. 4.

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