Die Kirchenbücher in Baden (1957)/8

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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So weist in Badcn-Durlach 1739 der Geheime Rat die Speciale an zur Sorgfalt bei dai Kirchenvisitationen und bestimmt, „auch die Oberbeamten Haben selbst dergleichen Kirchenbücher von Zeit /u Zeil zu inspizieren". tonl dabei die Beweiskraft der Kirchenbücher bei Erbstreitigkeiten und schreibt jährliehe Vorlage der Kirchenbücher an das Konsistorium vor. Ende des 18. Jb. werden regelmäßig Auszüge aus den KB von den PI irrem verlangt: für die „Verrechnung" jährliche summarische Anzeige der Geborenen und Gestorbenen, für die Rentkammer ausführliche Quartal- berichte'*, für das Oberami Listen der unehelich Geborenen, an das Anits- phyaütat monatliche Totenberichte, zum Aushebungsgeschäft Listen der

Sechzehnjährigenn. In Verbindung mit der neueingeführten Totenschau wurde angeordnet, daß im Kirchenbuch die Todesursache nach der Fest- stellung des Totenschauers eingetragen werde. Ebenso hat in Vordv.röslerrt'h'h die straft' Staatsorganisation unter Maria 'i und Joseph EI. auch die KirchenbLichl'ührung unter Aufsicht ge-

i' verpflichtete die Pfarrer seit den Toleranzgesetzen (1766 ff) zur Führung auch für Protestanten und Juden — diese hatten ihre

Matrikelfälle in Handlisien zu notieren und alsbald den kath. Ortsgeist- lichen zum Eintrag in die KB anzuzeigen — und ordnete 1784 getrennte Taul-, Ehe* und Totenbüeher an'". Diese Vorschriften galten in Baden für den Breisgau, die Ortenau und die andern vorderösterr. Teile des heutigen i iberbadens.

aberall war so die Registerführung der Kirchen im Zeitalter des Absolutismus zu einer von den staatlichen Instanzen, auch in den kirch- lichen Territorien- verwaltungsmäßig Überwachten Angelegenheit ge- worden. Hiermit haben die Kirchenbücher Anerkennung als öffentliche Heweisurkunden gefunden. Daher brachte die jyanzösische Revolution nur in der Form Neues, als sie 1792 die Registerführung ganz auf den Staat hm und die ZivilstandesbUcbsr (actes de ['etat civil) an die Stelle der

Kirchenbücher setzte. 1787 wurde teilweise, 1792 vollständig die Führung der „Registres Publiques" den Municipalbeamten Übertragen, die nunmehr Gehurt, Heirat und Tod registrierten- [Jen Pfarrern wurde bei Strafe die Wetterführung verboten. Die alten KB mußten an die Gemeinden abgegeben

w Aus solchen wurde 1769 das verbrannte KB von Langenstein bach bis 1752 zurück wiederhergestellt.

17 Vgl. 0. Pehr, Dai VerhUtnÜ V Staat u Kirche in Badcn-Durlach, Lahr 1931,— tlachers Sammlung- aller Bad.-durl. Verordnungen, 3 Bde, Frankfurt u Leipzig 1773/74, I. s. J64f,

11 ,,Die Register über Trauung, Geburt und Sterben sind sowohl in Ansehung der ¦ rwaltung ab der einzelnen Familien von großer Wichtigkeit. Die öffentliche Verwaltung erhalt daraus über das. Verhältnis, über Vermehrung und Vermindei hen, über den Zuwachs und Abgang der Geborenen, über die

vergrößerte oder verminderte Sterblichkeit nützliche Kcnnlnissc. Einzelnen Familien i« in mehr als einer Angelegenheit als beweisende Urkunden, und nicht selten sind sie die Grundlagen rechtlicher Lntscheidungen. Aus diesem Grunde sind wir dem Wohl unserer Untertanen die Sorgfalt schuldig, diesen Registern, deren Gestalt bis jetzt bloß willkürlich, deren Glaubwürdigkeil von einem einzelnen Menschen abhängig war, eine solche Einrichtung vorzuschreiben, welche mit der allgemeinen Gleich- förmigkeit ZUSlel tzmißigC Sicherheit vereinbart". (Pc-tzek, Sammlung

der polit.-geistl Ge ttw I die ?orderöiterr< Lande, Frbg. 1796).

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