Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/158
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 19.
Zulässige Einsenkungstiefe.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
<<<Vorherige Seite [157] |
Nächste Seite>>> [159] |
Datei:Ghzglhess regbl 1882.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Die in beladenem Zustande zulässige Einsenkungstiefe des vorstehend genannten Schiffes ist an jeder Seite desselben an zwei/drei Stellen mit eisernen Klammern von 30 Centimeter Länge und 4 Centimeter Höhe bezeichnet worden. Die vorderste Klammer auf jeder Seite trägt als Stempel der hiesigen Schiffsuntersuchungs-Commission die Buchstaben "Mz" in einem Ringe und dahinter die oben angegebene Centnerzahl der Tragfähigkeit.
Von der Unterkante jeder Klammer ab gerechnet beträgt in Centimetern:
Bordfläche Ladehöhe Bodentiefe |
Zur sicheren Leitung des Schiffes muß sich nachbezeichnete Bemannung auf demselben befinden: