Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/053
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Bei Lagerplätzen, welche für die Dauer zur Unterbringung großer Vorräthe von leicht entzündlichen oder schwer löschbaren Stoffen bestimmt sind (Holzlagerplätze etc.), hat die Polizeiverwaltungsbehörde im einzelnen Falle in Erwägung zu ziehen, ob überwiegende polizeiliche Gründe vorliegen, um eine das gesetzliche Maß übersteigende Entfernung der Neubauten zu verlangen.
Außerhalb des geschlossenen Wohnbezirkes oder Ortsbauplans kann die Bauerlaubniß aus feuerpolizeilichen Gründen z. B. dann versagt werden, wenn es sich um die Errichtung von Gebäuden, namentlich von solchen der in Art. 38 Abs. 2 bezeichneten Art, an oder in Waldungen handelt.
Geeigneten Falls ist bei minder feuergefährlichen Gebäuden wenigstens die Herstellung eines unbewaldeten Schutzstreifens um die Gebäude vorzuschreiben.
Sicherheitspolizeiliche Gründe können z. B. die Versagung der Bauerlaubniß an übel beleumundete Personen rechtfertigen, wenn diese Gebäude, entfernt von dem geschlossenen Ortsberinge, aufführen wollen.
§ 62.
Die Bestimmung des Art. 39 bezieht sich sowohl auf unbebaute Bauplätze in sonst eingebauten Straßen, als auch auf Höfe, Gärten und Vorgärten, die an der Straßenfluchtlinie liegen.
§ 63.
Jeder Bau muß, sofern er nicht durch gemeinschaftliche Mauern mit anderen Gebäuden verbunden ist, von Grund auf in der Weise hergestellt werden, daß er unabhängig von jedem nachbarlichen Eigenthum für sich bestehen kann.
Mauern müssen von der erforderlichen Stärke sein, welche sich in den verschiedenen Stockwerken nach der Zahl und Höhe der Letzteren und nach der Beschaffenheit des zu verwendenden Materials richtet.
Hölzerne Mauerlatten dürfen mit ihrer Breite nirgends in Mauern des oberen Stocks einspringen, beziehungsweise eingemauert werden; sie sind daher entweder auf Tragsteine oder sonstige Unterstützungen vor die Mauern zu legen, oder es sind die Mauern für das Auflagern der hölzernen Mauerlatten mit geeigneten Absätzen zu versehen.